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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 277/03
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vom
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2. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
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1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung
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der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
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26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand gewährt.
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Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
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als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
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Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
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Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststellungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Strafkammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Senat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen
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-3(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen auf
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UA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteil
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als Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Feststellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrunde
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gelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zur
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Person zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Hubert
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