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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 214/05
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vom
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20. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen
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Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO
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48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
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Zu der Rüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht den Grundsatz der
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Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verletzt, bemerkt der Senat ergänzend:
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1. Soweit das Landgericht zu Beginn des Hauptverhandlungstermins
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vom 11. Oktober 2004 verschiedene Asservate in Augenschein genommen sowie die Zeugin S.
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angehört hat, ist dies entgegen dem Sachvortrag
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der Revision nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen. Der Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung am 1. Oktober 2004 während der Vernehmung der Zeugin M.
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, für deren Dauer das
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Gericht zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, unterbrochen sowie
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Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung und der Vernehmung dieser
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Zeugin auf den 11. Oktober 2004 bestimmt worden war. Das Teilprotokoll für
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den Termin vom 11. Oktober 2004 stellt zwar nicht fest, dass die Öffentlichkeit
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wieder hergestellt wurde, als das Landgericht die Hauptverhandlung wegen der
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mitgeteilten Verspätung der Zeugin M.
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zunächst mit den genannten weite-
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ren Beweiserhebungen fortsetzte. Damit ist hier jedoch nicht festgestellt (§ 274
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StPO), dass dieser Teil der Hauptverhandlung unzulässig unter Ausschluss der
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Öffentlichkeit statt fand; denn das Hauptverhandlungsprotokoll ist insoweit offensichtlich unklar und in sich widersprüchlich, so dass die ihm durch § 274
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StPO grundsätzlich beigelegte Beweiskraft für die wesentlichen Förmlichkeiten
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des Verfahrens (hier: § 272 Nr. 5 StPO) entfallen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
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48. Aufl. § 274 Rdn. 17 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob dies allein schon
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daraus folgt, dass das Protokoll nach dem Eintreffen der Zeugin M.
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und vor
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deren weiterer Einvernahme nunmehr ausdrücklich vermerkt, die Hauptverhandlung werde nicht öffentlich fortgesetzt. Die Unklarheit bzw. Widersprüchlichkeit der Sitzungsniederschrift ergibt sich jedenfalls in Verbindung damit,
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dass erst nunmehr der Stationsreferendarin St.
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ausdrücklich die Anwesen-
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heit während des nicht öffentlichen Teils der Hauptverhandlung gestattet wurde
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(§ 175 Abs. 2 GVG), obwohl die Referendarin ausweislich des Protokolls bereits seit Beginn dieses Fortsetzungstermins anwesend war und ihr daher
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schon zu diesem Zeitpunkt das Verbleiben im Sitzungssaal hätte gestattet werden müssen, wenn unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden wäre.
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Wegen des Wegfalls der Beweiskraft des Protokolls konnte der Senat
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die erforderlichen Feststellungen zum Verfahrensgeschehen im Wege des
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Freibeweises treffen. Dieser ergibt aufgrund der übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin der Strafkammer und des Proto-
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kollführers, dass die Hauptverhandlung im Termin vom 11. Oktober 2004 bis
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zur Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin M.
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öffentlich geführt wurde.
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Es kann daher dahinstehen, ob der Revisionsrüge schon deswegen der
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Boden entzogen war, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nachträglich in diesem Sinne berichtigt wurde, wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die
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nicht tragenden, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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abweichenden Erwägungen im Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (2 StR 138/04 = NStZ 2005, 281) meint.
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2. Für die Anberaumung des Fortsetzungstermins auf den 11. Oktober
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2004 musste im Termin vom 1. Oktober 2004 die Öffentlichkeit nicht wieder
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hergestellt werden (BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 261 Nr. 17).
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3. Zu den Verfahrensvorgängen, die mit der Vernehmung der Zeugin
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M.
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in enger Verbindung standen und auf die sich daher der Ausschluss der
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Öffentlichkeit ebenfalls erstreckte, zählen neben den durch die Angaben der
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Zeugin veranlassten Augenscheinseinnahmen (BGH NStZ 1988, 190) auch die
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Erklärungen des Angeklagten nach § 257 StPO (Meyer-Goßner aaO § 172
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GVG Rdn. 17; Diemer in KK 5. Aufl. § 172 GVG Rdn. 3). Entsprechend musste
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die Öffentlichkeit auch nicht wieder hergestellt werden, als sich der Angeklagte
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im Hauptverhandlungstermin vom 30. November 2004 zu den in nicht öffentlicher Sitzung vorgeführten Videofilmen erklärte.
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Winkler
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Miebach
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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