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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 213/11
vom
12. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juli
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. März 2011 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte
am 8. Juli 2006 sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten im Verlauf des Jahres
2006 den im April 1993 geborenen, zu den Tatzeiten also zwischen zwölfein-
-3-
halb und dreizehneinhalb Jahre alten
H.
. Dem Urteil ist - auch aus
seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte das
Alter des Jungen kannte und damit wusste, dass sein Opfer noch Kind war.
Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen.
3
Die Feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben, da sie
rechtsfehlerfrei getroffen sind. Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten
erfolglos.
4
Der neue Tatrichter wird allein zu entscheiden haben, ob der Angeklagte
Kenntnis vom Alter des Jungen hatte. Ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind möglich, sofern sie den bislang
getroffenen nicht widersprechen.
Becker
Pfister
Mayer
von Lienen
Menges