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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 211/12
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vom
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3. Juli 2012
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen
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zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
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zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Düsseldorf vom 9. März 2012 werden als unbegründet verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Beschwerdeführer Ö.
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beanstandet die Zurückweisung eines
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"Hilfsbeweisantrages" auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens allein mit der Aufklärungsrüge (s. S. 2 und 6
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der Revisionsbegründung; zum Wahlrecht des Revisionsführers, die
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Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Be-
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weisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl.
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BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472;
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LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Diese stand ihm im Übrigen auch ausschließlich zu Gebote; denn bei seinem Beweisbegehren
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handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Ihm fehlte sowohl in
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seiner ursprünglichen, als auch in seiner ergänzten Fassung eine bestimmte Beweisbehauptung, weil nicht dargelegt wurde, welche konkreten Verletzungen bei dem Zeugen G.
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durch den Einsatz des Base-
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ballschlägers hätten entstehen müssen.
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Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Denn aus den Erwägungen, die
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das Landgericht zur (vermeintlichen) völligen Ungeeignetheit des Beweismittels dargelegt hat, war es zur Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens jedenfalls durch die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gedrängt.
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Becker
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Schäfer
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Gericke
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Mayer
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Spaniol
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