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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 206/15
vom
21. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsannahme
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es
festgestellt habe, dass die Ehefrau des Angeklagten am 15. Juni 2004
eine schriftliche Honorarvereinbarung mit der L.
mbH & Co. KG (im Folgenden: L.
GmbH
& Co. KG) getroffen habe, obwohl es diese Urkunde weder verlesen,
noch deren Inhalt durch Vortrag des Vorsitzenden eingeführt, noch die
Urkunde vorgehalten habe und diese auch nicht Gegenstand des
Selbstleseverfahrens gewesen sei, ist unbegründet. Für diese Feststellung bedurfte es einer Einführung des überschaubaren Inhalts der Urkunde nicht; die festgestellten Umstände der Honorarvereinbarung
konnte vielmehr auch ohne Rückgriff auf die Urkunde der vernommene
Zeuge E.
bekunden, der auf Seiten der L.
GmbH & Co. KG
agierte. Den Nachweis dafür, dass dies nicht geschehen ist, kann die
Revision ohne die - verbotene - Rekonstruktion der Hauptverhandlung
nicht führen (vgl. dazu KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 79 mwN). Ein
Verfahrensverstoß ist damit jedenfalls nicht belegt.
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Gericke