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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 203/14
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vom
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21. August 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags durch Unterlassen u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am
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21. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft,
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des
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Totschlags durch Unterlassen schuldig ist,
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b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Körperverletzung
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und wegen Totschlags durch Unterlassen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
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Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen
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Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Körperverletzung hat keinen Bestand.
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a) Die 23-jährige Angeklagte und der 28-jährige, der rechten Szene zuzurechnende Mitangeklagte waren eng befreundet und hatten zueinander ein
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"Bruder-Schwester-Verhältnis" entwickelt. Der Mitangeklagte wusste, dass die
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Beziehungen der Angeklagten zu ihrem Vater, dem späteren Tatopfer
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L.
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, seit Jahren zerrüttet waren. Aus ihren wiederholt geschilderten, sie
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quälenden bild- und bruchstückhaften Erinnerungen schloss er, dass L.
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die Angeklagte als Kind sexuell missbraucht haben müsse.
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Am Abend des 30. September 2012 kehrte der Mitangeklagte nach
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mehrwöchiger beruflicher Abwesenheit mit der Bahn an seinen Wohnort zurück. Von unterwegs bat er die Angeklagte, ihn am Bahnhof abzuholen, und
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eröffnete ihr, er habe für sie "ein einmaliges, nur heute gültiges Angebot". Die
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Angeklagte begleitete den Mitangeklagten in seine Wohnung. Im Verlauf eines
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Gesprächs über die Lebenssituation der in psychotherapeutischer Behandlung
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befindlichen Angeklagten präzisierte der Mitangeklagte sein "Angebot" dahin, er
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werde L.
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aufsuchen, um die Frage eines möglichen sexuellen Miss-
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brauchs "ein für alle Mal zu klären". Hierzu solle sie ihn in ihrem Pkw an dessen
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etwa 25 km entfernten Wohnort bringen. Die Angeklagte zögerte zunächst,
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denn sie rechnete mit Tätlichkeiten des Mitangeklagten gegen ihren Vater und
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damit, hierfür gegebenenfalls auch selbst zur Verantwortung gezogen zu werden, was sie als Gefährdung ihrer beruflichen Zukunft empfand. Auf den Hinweis des Mitangeklagten, er könne auch auf andere Weise dorthin gelangen,
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willigte sie schließlich ein. Auf der Fahrt beschrieb sie dem Mitangeklagten die
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örtlichen Gegebenheiten. Sie wusste auch, dass der Mitangeklagte, wie häufig,
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sogenannte Schlaghandschuhe mit Verstärkungen im Handrückenbereich bei
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sich hatte.
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Die Angeklagte ließ den Mitangeklagten gegen 22.30 Uhr auf Höhe des
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Nachbargrundstücks aussteigen und parkte ihren Pkw etwa 50 m von
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L.
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s Wohnhaus entfernt an zuvor verabredeter Stelle. Der Mitangeklagte
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überstieg das verschlossen geglaubte Hoftor des Anwesens, klopfte an der
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Haustür und gab sich als Freund der Tochter zu erkennen, worauf L.
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ihn
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einließ. Vom Mitangeklagten nunmehr mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter konfrontiert, reagierte L.
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aggressiv und versuchte,
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den Mitangeklagten aus dem Haus zu drängen. Hierauf zog der Mitangeklagte
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die Schlaghandschuhe über und schlug L.
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wiederholt wuchtig mit der
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Faust ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging und regungslos liegen blieb.
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Anschließend versetzte er L.
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mit den getragenen, durch Innenkappen
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aus Stahl verstärkten Schuhen mehrere Fußtritte in die Seite. Den Tod des Opfers nahm er bei seinem Handeln billigend in Kauf.
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In der Annahme, L.
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damit noch keine tödlichen Verletzungen
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beigebracht zu haben, verließ der Mitangeklagte sodann das Haus, begab sich
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zur Angeklagten und stellte ihr die Frage, ob sie ihren Vater "noch einmal sehen" wolle. Als die Angeklagte dies mit den Worten verneinte "Nee, definitiv
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nicht", kündigte er ihr an, er werde "die Sache jetzt klären", und entfernte sich
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in Richtung des Anwesens von L.
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. Aufgrund der Worte des Mitange-
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klagten befürchtete die Angeklagte nunmehr, dieser sei entschlossen, ihren
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Vater zu töten, fand sich damit aber ab. Obwohl ihr dies möglich und zumutbar
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gewesen war, unternahm sie nichts, um den Mitangeklagten von der von ihr für
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möglich gehaltenen Tötung ihres Vaters abzuhalten. Einer Aufforderung der
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nicht unerheblichen Einfluss auf ihn besitzenden Angeklagten, von weiteren
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Tathandlungen Abstand zu nehmen, hätte sich der Mitangeklagte gebeugt.
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Der Mitangeklagte überstieg erneut das Hoftor, drang in das Haus ein
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und nahm in der Küche ein Brotmesser mit etwa 20 cm langer Klinge an sich,
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um den weiterhin reglos Daliegenden nun durch einen Stich in die Brust zu töten. Zwei erste Stiche rutschten ab, beim dritten, nun wuchtig geführten Stich
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drang das Messer auf volle Klingenlänge ein und perforierte u.a. den Herzbeutel und die rechte Herzkammer. L.
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verstarb kurze Zeit danach an Ver-
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bluten.
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b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht danach angenommen, die
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Angeklagte sei wegen ihres vorangegangenen gefahrerhöhenden Handelns zur
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Abwendung der von ihr billigend in Kauf genommenen Tötung ihres Vaters
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durch den Angeklagten verpflichtet gewesen und habe sich deshalb eines Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht (§ 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB).
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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die
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Verurteilung der Angeklagten auch wegen einer in Tatmehrheit hierzu stehenden Beihilfe zur Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 26 StGB), denn das Landgericht ist zu Feststellungen, die einen solchen Schuldspruch tragen könnten,
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ausschließlich in Anwendung des Zweifelssatzes gelangt. Es hat - im Einzelnen
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dargelegte - "gewichtige Anhaltspunkte" dafür gesehen, dass beide Angeklagte
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die Tötung L.
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s von Anfang an gemeinsam geplant, vorbereitet und ar-
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beitsteilig durchgeführt haben, hat dies letztlich jedoch "nicht mit der erforderlichen Sicherheit" feststellen können. Hätte die Angeklagte indes von vornherein
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mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, so läge insgesamt ein ein-
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heitliches Geschehen vor, das den Schuldspruch auch wegen eines Körperverletzungsdelikts ausschlösse. Das Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen,
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in (doppelter) Anwendung des Zweifelssatzes umgekehrt auch hier von der der
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Angeklagten günstigeren Fallgestaltung auszugehen.
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c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zum
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Wegfall der für die Beihilfetat bemessenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
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2.
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Auch
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wegen
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Tötung
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durch
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Unterlassen
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verhängte
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(Einzel-)Freiheitsstrafe hat keinen Bestand.
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Das Landgericht hat bei deren Bemessung den Strafrahmen des § 212
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Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und von dessen Milderung nach § 13 Abs. 2,
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§ 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Dabei ließ es sich "entscheidend von der Überlegung leiten, dass die Angeklagte den schweren Taterfolg in Gestalt des Todes eines Menschen unschwer hätte verhindern können". Dies begegnet
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durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hat damit das
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strafbegründende Unterlassen selbst zugleich als Grund für die Versagung der
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Strafmilderung herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997
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- 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245).
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VRiBGH Becker ist wegen
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Urlaubs gehindert, seine
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Unterschrift beizufügen.
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Pfister
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Mayer
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Pfister
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Hubert
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Spaniol
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