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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 190/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Februar 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
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desfolge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.
2
I. Nach den Feststellungen kam es am frühen Morgen des 23. April 2006
zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nach einem verbalen Streit zu
einer tätlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der 128 kg
schwere Angeklagte mit Schwung auf den Brustkorb seiner mit dem Rücken am
Boden liegenden Frau. Dadurch brachen die Rippen der Geschädigten insgesamt 18 Mal. Der Angeklagte blieb mindestens zwei Minuten so auf seiner Frau
sitzen, dass ihr Brustkorb stark komprimiert wurde und sie kaum Luft bekam.
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Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte wegen eines Affektdurchbruchs in der
spezifischen Konfliktsituation in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (BAK
höchstens 1,15 ‰) nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt.
Vom 25. bis 28. April 2006 wurde das Tatopfer im Krankenhaus behan-
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delt. Bei zwei Röntgenuntersuchungen diagnostizierten die Ärzte lediglich Frakturen von drei Rippen. Am 2. Mai 2006 konsultierte die Geschädigte wegen ihrer Verletzungen einen Hausarzt, der ihr Schmerztabletten verschrieb und
häusliche Ruhe verordnete. Sie suchte ihn am 9. Mai 2006 nochmals wegen
Beinbeschwerden auf. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand immer mehr. Sie verstarb in der Nacht auf den 24. Mai 2006. Todesursächlich war ein toxisch-resorptives Herz-/Kreislaufversagen infolge Sepsis bei
insgesamt 18 Rippenserienfrakturen, oft mit Durchspießungen nach außen und
innen, mit Vereiterung der rechten Brusthöhle als Folge der Rippenverletzungen.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusam-
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menhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod weder durch einen
schweren Behandlungsfehler der Krankenhausärzte noch ein selbst schädigendes Verhalten des Tatopfers unterbrochen wurde. Zum subjektiven Tatbestand
hat sie ausgeführt, der Körperverletzungsvorsatz folge aus dem objektiven Geschehen; insbesondere sei der Angeklagte aufgrund seines beträchtlichen Gewichts davon ausgegangen und habe billigend in Kauf genommen, dass er seine nur halb so schwere Ehefrau durch längeres Sitzen auf deren Thorax erheblich verletzen werde.
II. Gegen den Schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche Beden-
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ken.
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1. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte bei der vorsätzlich begangenen Körperverletzung den Tod seiner Ehefrau - wie es § 18 StGB i. V. m. § 227 StGB verlangt - wenigstens fahrlässig
verursacht hat, also die Todesfolge voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB 55.
Aufl. § 227 Rdn. 7). Dies liegt wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens
nicht von vornherein so auf der Hand, dass Ausführungen dazu entbehrlich gewesen wären.
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2. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt sich insbesondere nicht zweifelsfrei
aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zwar hat das Landgericht
eine gefährliche Körperverletzung mit der Qualifikation einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, was häufig
die Voraussehbarkeit einer dadurch verursachten Todesfolge einschließt. Jedoch enthält die Begründung, mit der es diese Alternative bejaht hat, durchgreifende Rechtsfehler.
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a) Die Begründung bezieht sich schon nicht auf die Tathandlung, durch
die die Verletzungen, die in der Folgezeit letztlich zum Tode der Geschädigten
führten, verursacht wurden. Nach den Feststellungen brachen die Rippen nämlich bereits durch das schwungvolle Setzen auf den Brustkorb der Frau. Den
bedingten Körperverletzungsvorsatz in der Qualifikation einer das Leben gefährdenden Behandlung hat das Landgericht jedoch aus dem Umstand hergeleitet, dass der Angeklagte mindestens zwei Minuten lang auf dem Thorax des
Tatopfers sitzen blieb.
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b) Abgesehen davon genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht
den Anforderungen, die an subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Alternative einer das Leben gefährdenden Behandlung zu stellen
sind. Dieser setzt voraus, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handelt und
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dabei die Umstände erkennt, aus denen sich in der konkreten Situation die Lebensgefährlichkeit ergibt, also die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung "angelegt" ist (vgl. BGHR StGB Lebensgefährdung 5 und 6;
Fischer aaO § 224 Rdn. 13). Ob der Angeklagte beim schwungvollen Setzen
auf den Brustkorb diese Kenntnis besaß, hat das Landgericht nicht erkennbar
geprüft.
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Der subjektive Tatbestand ergibt sich bei dem hier gegebenen außergewöhnlichen Sachverhalt nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tatgeschehens. Das Landgericht hätte deshalb eine Gesamtwürdigung vornehmen
und die Umstände, die gegen die Vorstellung des Angeklagten sprechen könnten, seine Handlung sei auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung, angelegt gewesen, in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Insbesondere hätte es würdigen müssen, dass handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten nicht unüblich waren, die festgestellte Verletzungshandlung spontan im Rahmen einer schnell eskalierenden Auseinandersetzung erfolgte, an der sich die Geschädigte selbst mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten aktiv beteiligte, und die Rippenfrakturen nach einer sehr
kurzen Gewalteinwirkung entstanden. Es hätte auch bedenken müssen, dass
der alkoholisierte und affektiv aufgeladene Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war.
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III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und
der Todesfolge (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 2 ff.) bedarf sorgfältiger
Prüfung.
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Soweit ein Behandlungsfehler der Krankenhausärzte in Betracht kommt,
ist zunächst mit Blick auf dessen Schweregrad festzustellen, wie viele Rippenbrüche ein radiologisch ausgebildeter Arzt auf den gefertigten Röntgenbildern
bei sorgfältiger Auswertung tatsächlich erkennen konnte oder ob etwa ein unklarer medizinischer Befund Anlass für weitergehende Untersuchungen gab.
Von Bedeutung für den Schweregrad eines eventuellen Behandlungsfehlers
und eine mögliche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs dürfte
auch sein, welche Behandlung aufgrund des Ergebnisses einer sorgfältigen Diagnose nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten war.
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Es ist weiterhin zu bedenken, ob ein den Zurechnungszusammenhang
unterbrechendes selbst schädigendes Verhalten des Tatopfers möglicherweise
darin zu sehen ist, dass es nach dem 2. Mai 2006 wegen der Rippenfrakturen
keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nahm, obwohl sich der Gesundheitszustand ständig verschlechterte. Dabei wird von Bedeutung sein, welche Schmerzen und körperliche Symptome auftraten und inwieweit diese die Verletzte zur
Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Hilfe drängten. Die Argumentation im aufgehobenen Urteil, der Angeklagte habe voraussehen können, dass sich seine
Ehefrau aus Scham nicht weiterbehandeln lassen würde, um den wahren
Grund der Verletzungen zu vertuschen, überzeugt schon deshalb nicht, weil
den behandelnden Ärzten die mit einem Treppensturz erklärten Verletzungen
bereits bekannt waren.
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15
Auch wird in den Blick zu nehmen sein, ob das Zusammenwirken eines
ärztlichen Behandlungsfehlers und eines selbst schädigenden Verhaltens zu
einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geführt hat.
RiBGH Pfister befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker
Miebach
von Lienen
Becker
Sost-Scheible