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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 142/17
vom
27. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR142.17.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni
2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. November 2016 in den Aussprüchen
über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und über
die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei vier Monate dieser
Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als
vollstreckt gelten. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-
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stützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns verurteilt worden ist und
das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand. Denn die Strafkammer hat nicht zu Gunsten des Angeklagten in die
Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf
bestimmten Betäubungsmittel in diesem Fall sichergestellt wurden und deshalb
nicht in den Verkehr gelangten.
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Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln
üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei
der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom
8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117; vom 9. November 2016
- 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris
Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ
2013, 662).
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine geringere
Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Sicherstellung des Marihuanas zu
Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
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2. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe
hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
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3. Die von der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in
einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue
Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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4. Hinsichtlich der Strafrahmenwahl weist der Senat auf die mögliche
Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hin (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli
2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164 ff. mwN).
Becker
RiBGH Dr. Berg befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Schäfer
Spaniol
Hoch