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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 116/13
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vom
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30. April 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mönchengladbach vom 7. Januar 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass
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die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tolksdorf
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Pfister
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Gericke
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Mayer
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Spaniol
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