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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 100/03
vom
15. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGB
gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Angeklagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der
Tat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
Tolksdorf
Miebach
Pfister
Winkler
Hubert