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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 92/15
vom
30. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR92.15.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung vom
30. März 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Dr. Bartel,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
in der Verhandlung,
-3-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 19. September 2014, soweit der Angeklagte verurteilt
wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem
Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber
hinaus hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und auf die
Sachrüge gestützten Revision.
2
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
-4-
I.
3
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
4
Der Angeklagte nahm zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten
zwischen 2001 und 2006 in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an
der am 26. Januar 1990 geborenen C.
bensgefährtin M.
M.
M.
, der Tochter seiner Le-
, vor, für die er die Rolle des Stiefvaters über-
nommen hatte. Die Strafkammer, die den zu den Tatvorwürfen schweigenden
Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt ansah,
hielt die sechs nachfolgend aufgeführten Taten für hinreichend konkretisiert und
sprach den Angeklagten von weiteren 13, dem Angeklagten mit Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft Köln vom 28. Februar 2012 zur Last gelegten Tatvorwürfen frei.
5
1. Fall 2 der Anklage
6
Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang 2003 begann der Angeklagte die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung A.
straße 52 liegende, bekleidete Nebenklägerin über der Kleidung am
ganzen Körper einschließlich des Genitalbereichs zu streicheln. Im Verlaufe des
weiteren Geschehens kam es zu einer Entkleidung der Nebenklägerin, ohne
dass festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte die Nebenklägerin auszog
oder ob sie dies selbst tat. Der Angeklagte setzte sich sodann vor die Nebenklägerin, manipulierte mit der Zunge an ihrer Scheide und gleichzeitig mit der
Hand an seinem entblößten Penis, er ließ schließlich von der Zeugin ab und
suchte das Badezimmer auf.
-5-
7
2. Fall 11 der Anklage
8
Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang 2003 - kurz nach der Tat 1 - stellte sich der mit Unterhose und T-Shirt bekleidete Angeklagte vor die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung A.
straße 52 liegende Nebenklägerin, entblößte seinen Penis und rieb ihn an ihrem
Gesicht. Anschließend drückte er seinen Penis gegen ihren Mund und veranlasste die Nebenklägerin, den Oralverkehr an ihm auszuführen.
9
3. Fall 5 der Anklage
10
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis Anfang des Jahres 2003 trat der Angeklagte an die mit einem Nachthemd bekleidete, auf dem Bett im Elternschlafzimmer liegende Geschädigte heran, kniete
sich vor sie auf das Bett, entblößte seinen Penis, winkelte die Beine der Geschädigten an und drückte seinen Penis gegen ihre Scheide. Nachdem diese
ihren Widerwillen zum Ausdruck gebracht hatte, antwortete der Angeklagte,
dass er es „ganz vorsichtig machen“ werde, er wolle „nur in die Garage einfahren“. Die Nebenklägerin blieb jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung und drohte
dem Angeklagten, dass sie sich ihrer Mutter offenbaren werde, wenn er nicht
aufhöre. Daraufhin beließ es der Angeklagte dabei, seinen Penis an der Scheide der Nebenklägerin zu reiben.
11
4. Fall 18 der Anklage
12
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem Samstag zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 25. Januar 2006 - nach dem Umzug der Familie in das in K.
gelegene Haus des Angeklagten - legte sich der Angeklagte
hinter die mit Unterwäsche bekleidete, zu diesem Zeitpunkt fünfzehn Jahre alte
Nebenklägerin auf das Bett im Elternschlafzimmer und bat sie, ihm etwas vor-
-6-
zulesen. Er entblößte seinen Penis, schob die Unterhose der Nebenklägerin zur
Seite und bewegte sein Glied zwischen den Beinen der Nebenklägerin bis zum
Samenerguss. Dass der Angeklagte - wie in der Anklage aufgeführt - seinen
Penis bis zum Hymen in die Scheide eingeführt hatte, konnte nicht festgestellt
werden.
13
5. + 6. Fälle 15 und 16 der Anklage
14
Zu zwei nicht näher feststellbaren Gelegenheiten im Zeitraum vom 1. Juli
2005 bis zum 25. Januar 2006 rief der Angeklagte die Nebenklägerin an einem
Tag am Wochenende in das Elternschlafzimmer, in dem er - neben der schlafenden Mutter der Nebenklägerin - im Bett lag. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung des Angeklagten nach, legte sich auf die von ihrer Mutter abgewandte Seite neben den Angeklagten, der seinen Penis in beiden Fällen von hinten
zwischen ihren Oberschenkel rieb und dabei im Fall 6 zum Samenerguss kam.
II.
15
Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die
Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
16
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das
Ergebnis
der
Hauptverhandlung
festzustellen
und
zu
würdigen.
Der
revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler
unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014
- 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52, 53).
-7-
17
Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des
Angeklagten - wie hier - allein auf der Aussage einer Belastungszeugin, ohne
dass weitere, außerhalb dieser Aussage liegende belastende Indizien vorliegen,
so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu
stellen. Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art
erkennen
lassen,
dass
der
Tatrichter
alle
Umstände,
welche
seine
Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen
einbezogen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153,
159). Insbesondere die Aussage der Zeugin selbst ist einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, aaO, S. 158). Macht die einzige
Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von
früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter
mit diesem Umstand auseinander setzen und regelmäßig darlegen, dass und
aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen
haben (BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256,
257). Darüber hinaus ist es in Fallkonstellationen, in denen die Angaben der
einzigen Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von
ihren früheren Angaben abweichen, geboten, jedenfalls die entscheidenden
Teile
der
Aussage
in
den
Urteilsgründen
wiederzugeben,
weil
dem
Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten
die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben
aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011
- 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111; Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR
113/14, NStZ-RR 2014, 219). Gleiches gilt in Fallkonstellationen, in denen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15, juris
Rn. 7 ff., 12).
-8-
18
2. Diesen besonderen Darlegungsanforderungen wird das angegriffene
Urteil nicht in vollem Umfange gerecht.
19
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des zu den
Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten auf die Angaben der zum Zeitpunkt
der abgeurteilten Taten zwischen elf und fünfzehn Jahre alten, inzwischen erwachsenen Nebenklägerin gestützt. Es ist auf der Grundlage der Ausführungen
der zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Zeugin hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Zeugin
ungeachtet bestehender Persönlichkeitsakzentuierungen aussagetüchtig ist.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Angaben der Nebenklägerin aufgrund ihrer problematischen Persönlichkeit mit „borderline-Anteilen“ und ihres
bis in das Jahr 2010 hinein problematischen Beziehungs- und Sexualverhaltens
besonders sorgfältiger und kritischer Prüfung bedurften. Es hat auch gesehen,
dass ihre Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblichen, auch das Kerngeschehen betreffenden Veränderungen unterlagen und die Zeugin in Randbereichen gelegentlich die Unwahrheit sagte. Die Beweiserwägungen der Kammer,
die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ungeachtet der problematischen Persönlichkeit der Nebenklägerin eigene Sachkunde in Anspruch nimmt, erweisen sich
jedoch als lückenhaft.
20
a) Es fehlt bereits an der vorliegend gebotenen umfassenden, aus sich
heraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage der
Zeugin in der Hauptverhandlung, ohne die hier die Annahme einer hohen Aussagequalität und Aussagekonstanz trotz festgestellter Abweichungen der Angaben der Zeugin auch im Kerngeschehen revisionsgerichtlich nicht überprüft
werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15). Ob
die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der unterschiedlichen Angaben
der Zeugin mit der Annahme von Aussagekonstanz vereinbar ist, kann in
-9-
Ermangelung einer Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung ebenso wenig überprüft werden wie die weitere Bewertung, dass ihre
Angaben von hoher Qualität, detailreich und kontextuell stimmig seien. Die Bewertung der Kammer, dass ihre Angaben „insgesamt ein anschauliches und
atmosphärisch dichtes Gesamtbild der Taten“ vermittelten, ist vor dem Hintergrund der nur bruchstückhaft wiedergegebenen Angaben der Zeugin nicht
nachvollziehbar.
21
b) Darüber hinaus fehlt es an einer Strukturanalyse der Angaben der
Zeugin, die - soweit der Senat dies den mitgeteilten Beweiserwägungen zu entnehmen vermag - die durch den Angeklagten, ihren Stiefvater, erlittenen Misshandlungen und Demütigungen plastisch zu schildern vermochte, während ihr
dies - jedenfalls anfänglich - hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe
nicht in gleichem Maße gelungen ist.
22
c) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für
und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden
Umstände.
23
aa) Das Landgericht hat zwar die Aussageentstehung in den Blick genommen und nicht übersehen, dass die Angaben der Nebenklägerin in ihrer
ersten polizeilichen Vernehmung am 15. April 2010 ungeordnet und „assoziativ“
erfolgten, es ihr schwer fiel, „Handlungsverläufe einzelnen, konkretisierbaren
Tatsituationen zuzuordnen“ (UA S. 23) und sie die Frage, ob ihre Mutter jemals
zu Hause gewesen sei, wenn ein sexueller Übergriff erfolgte, verneinte, während sie bei der Exploration durch die von der Staatsanwaltschaft beauftragte
aussagepsychologische Sachverständige im August 2011 angab, dass es auch
zu Übergriffen des Angeklagten im Ehebett gekommen sei, wenn ihre Mutter
„schlafend danebengelegen habe“ (UA S. 31). Diese das Kerngeschehen be-
- 10 -
treffende erhebliche Abweichung hat das Landgericht unter Hinweis darauf,
dass die Zeugin durch die unzutreffenden früheren Angaben ihre Mutter habe
schonen wollen und ihre Angaben zu den beiden Taten qualitativ hochwertig
seien, für unbedenklich erachtet. Dabei hat es nicht erkennbar geprüft, ob die
Tatschilderungen der Zeugin überhaupt plausibel erscheinen. Dies versteht sich
in Ansehung der Gesamtumstände und des Alters der Zeugin zum Tatzeitpunkt
nicht von selbst.
24
bb) Zwar hat das Landgericht sich im Rahmen der Motivationsanalyse in
Ansehung der von der Zeugin geschilderten hoch belasteten Beziehung zum
Angeklagten und ihrer Persönlichkeitsauffälligkeiten ausführlich mit der Frage
eines Falschbelastungsmotivs auseinandergesetzt und dabei nicht übersehen,
dass die Nebenklägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach den Wunsch
nach einer „harten Bestrafung“ des Angeklagten äußerte und bekundete, sie
wolle, dass der Angeklagte leide. In den Blick genommen hat das Landgericht
auch, dass die Zeugin aufgrund des rigiden Erziehungsstils des sie demütigenden und körperlich misshandelnden Angeklagten ein Motiv haben konnte, ihre
Mutter durch die Erhebung von Missbrauchsvorwürfen zu einer Trennung zu
veranlassen. Übersehen wurde schließlich auch nicht, dass neben dem Ausschluss einer Falschbelastung aus Rache an dem Angeklagten auch eine
Falschbelastung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden musste,
nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten zwei Wochen nach Anzeigeerstattung im Jahr 2010 zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 16.000 EUR
als „Wiedergutmachungsleistung“ aufgefordert und für den Fall der Zahlung in
Aussicht gestellt hatte, der Polizei „nicht alles zu erzählen und das Urteil milder
[zu] machen“. Das Landgericht hat sämtliche Falschbelastungsmotive ausgeschlossen und dabei unter anderem auch auf den Umstand abgestellt, dass
sich die Zeugin Dritten - etwa ihrem früheren Lebensgefährten D.
– offenbart
habe, ohne dass dabei der Wunsch, eine Trennung ihrer Mutter von dem Ange-
- 11 -
klagten herbeizuführen oder finanzielle Interessen eine Rolle gespielt hätten.
Dies greift jedenfalls hinsichtlich des möglichen Motivs, eine Trennung ihrer
Mutter von dem Angeklagten herbeizuführen, zu kurz. Die Offenbarung gegenüber dem Zeugen D.
erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin sich ih-
rer Mutter offenbart und diese sich vom Angeklagten getrennt hatte; sie ist daher nicht geeignet, das Falschbelastungsmotiv der Herbeiführung einer Trennung der Mutter von dem Stiefvater auszuschließen.
25
cc) Darüber hinaus fehlt es auch an einer Erörterung der Angaben der
Mutter der Zeugin, der gegenüber sie die verfahrensgegenständlichen Missbrauchshandlungen erstmals offenbart hatte. Auch wenn sich die Kammer zu
einem Abbruch der Befragung der Zeugin veranlasst sah, weil ihre Angaben zu
den Tatvorwürfen chaotisch und widersprüchlich anmuteten, wäre das Landgericht in Ansehung der Beweisbedeutung ihrer Angaben verpflichtet gewesen,
ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen wiederzugeben. Darüber hinaus hätte sich die Kammer zu einer Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob das nach Sachlage auffällige Verhalten der Mutter
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin wecken konnte.
Die insoweit allein in den Blick genommene und rechtsfehlerfrei abgelehnte
Möglichkeit eines Komplotts greift insoweit zu kurz.
26
dd) Die Kammer hätte im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung
aller Umstände schließlich kritisch in den Blick nehmen müssen, dass die der
Objektivierung zugänglichen Behauptungen der Zeugin, etwa der von ihr behauptete Umstand, der Angeklagte habe kinderpornographische Aufnahmen
und Filme besessen und habe „die Taten“ bei einem Gespräch im Beisein ihrer
Mutter im April 2010 gestanden, keine Bestätigung gefunden haben.
- 12 -
27
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob
er sich zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Hilfe eines versierten Sachverständigen
bedient.
Fischer
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Eschelbach
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