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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 44/02
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin
Z.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger
C.
entstandenen notwendigen Auslagen
kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des
Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen
Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf