|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 31/05
|
|
vom
|
|
1. März 2005
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Beihilfe zum schweren Raub
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 gemäß
|
|
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
|
|
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
|
|
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
|
|
dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin ausgeführt:
|
|
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
|
|
Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
|
|
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die
|
|
Verletzung materiellen Rechtes rügt.
|
|
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt,
|
|
'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
|
|
erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung
|
|
des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass
|
|
sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. Se-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
nat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so
|
|
mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass
|
|
sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen
|
|
Erkenntnisses wenden soll."
|
|
Dem schließt sich der Senat an.
|
|
Rissing-van Saan
|
|
|
|
Bode
|
|
Rothfuß
|
|
|
|
Otten
|
|
Roggenbuck
|
|
|
|
|