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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 580/09
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vom
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30. Juni 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Erfurt vom 24. Juni 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Schwurgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine (erneute)
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Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit
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der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich
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unbegründet.
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1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen erheblich
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verminderter Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat, halten einer rechtlichen
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Nachprüfung nicht stand. Die Kammer ist - sachverständig beraten - zu der Ansicht gelangt, dass bei dem Angeklagten keine krankhafte seelische Störung
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aufgrund seines Alkoholgenusses vorgelegen habe (UA S. 33). Auch sei bei
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ihm keine Psychose oder psychosomatische Störung festzustellen gewesen.
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Die schon in einem vorangegangenen Strafverfahren im Jahre 2004 gestellte
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Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) mit emotionaler Instabilität und mangelnder Impulskontrolle, narzisstischen, dissozialen
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und sadistischen Zügen und einer Alkoholabhängigkeit in einer beginnenden
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chronischen Phase habe sich erneut bestätigt. Diese Störung habe sich jedoch
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nicht in der Tat ausgewirkt (UA S. 35). Bei dem Angeklagten seien zwei Gemütszustände zu unterscheiden. Im Zustand seiner Persönlichkeitsstörung
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handele der Angeklagte in höchster Erregung mit hoher Impulsivität und könne
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seine Verhaltensweisen aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung
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nicht steuern. Hiervon sei der Zustand der "schönen Stimmung" oder auch des
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"schönen Gefühls" zu unterscheiden. Es handele sich dabei um einen leichten
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Rauschzustand, den der Angeklagte gezielt über Stunden und möglicherweise
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sogar Tage herbeiführe, indem er sich, verstärkt durch Alkohol, in Gewaltfantasien ergehe. Kennzeichnend seien massive Gewaltfantasien, die der Angeklagte spätestens seit dem 12. Lebensjahr entwickelt habe (UA S. 35). Er habe im
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Laufe der Zeit gelernt, diesen Zustand immer weiter zu verfeinern und diesen
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durch entsprechendes Verhalten - verstärkt durch eine mittelgradige Alkoholisierung - regelrecht hervorzurufen. Es handele sich bei dem beschriebenen Zustand um einen von dem Angeklagten gezielt gesteuerten Zustand, in dem er
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sein Verhalten vollständig beherrsche und ohne pathologische Einflüsse voll
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schuldfähig handele. In einem solchen Zustand habe sich der Angeklagte bei
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der ihm vorgeworfenen Tat befunden (UA S. 36).
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2. Diese Begründung trägt die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht. Sie ist lückenhaft und widersprüchlich.
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Nachvollziehbar hat die Strafkammer zwar noch dargelegt, dass bei dem
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Angeklagten grundsätzlich zwei Gemütszustände zu unterscheiden seien und
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er während der verfahrensgegenständlichen Tat im Zustand der "schönen
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Stimmung" gehandelt habe. Dass dieser Zustand weder eine schwere seelische
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Abartigkeit noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung darstellt und auch nicht
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zu einer relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben
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soll, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts aber nicht (mehr) zweifelsfrei entnehmen. Das Landgericht geht auf der Grundlage der sachverständigen
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Äußerung ohne weitere Erläuterung davon aus, dass es sich dabei um einen
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gezielt gesteuerten Zustand handelt, in dem der Angeklagte sein Verhalten vollständig beherrsche. Dies liegt angesichts des Umstands, dass Auslöser dieses
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Verhaltens Gewaltfantasien sein sollen, die der Angeklagte situationsbezogen
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schon in seiner Kindheit entwickelt hat, allerdings nicht auf der Hand. Das
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Landgericht hätte sich deshalb zunächst eingehender damit auseinandersetzen
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müssen, ob die genannten Fantasien den Angeklagten gewissermaßen ungewollt in bestimmten Situationen "überkommen" - wofür unter anderem sprechen
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könnte, dass sie ursprünglich Reaktion auf Demütigungen durch nahe stehende
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Mitmenschen waren - oder ob er sie - mittlerweile losgelöst von jedem Bezug zu
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täglichem Erleben oder dem Konsum von Alkohol - tatsächlich selbst entwickelt.
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Die Hinweise der Kammer in diesem Zusammenhang, der Angeklagte benutze
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in bestimmten Situationen sich zurecht gelegte Gewaltszenarien (UA S. 36) und
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habe es im Laufe der Zeit gelernt, diesen von Gewaltfantasien geprägten Zustand immer weiter zu verfeinern, entbehren dabei jeder tatsächlichen Grundlage und können vom Revisionsgericht so nicht nachvollzogen werden. Sie stehen im Übrigen im Widerspruch zu der an anderer Stelle mitgeteilten Einschätzung des Sachverständigen, der Angeklagte werde weiter von Gewaltfantasien
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"bestimmt" (UA S. 40). Dies legt vielmehr nahe, dass der Angeklagte sich nicht
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von sich aus gezielt Gewaltszenarien ausmalt, sondern diesen jedenfalls auch
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unfreiwillig ausgesetzt ist.
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Unabhängig davon, ob die Gewaltfantasien heute noch immer eine nicht
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gesteuerte Reaktion auf Erlebtes sind oder sich im Sinne der Herbeiführung
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eines "schönen Zustands" verselbständigt haben, hätte sich die Kammer weiter
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der Frage stellen müssen, ob und welche Mittel der Angeklagte zur Verfügung
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hat, mit diesen einmal aufgekommenen Fantasien umzugehen, ob er also uneingeschränkt in der Lage ist, mit seinen Fantasien auch ohne Begehung gewaltbesetzter Straftaten zurechtzukommen.
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Ohne nähere Erläuterung geht das Landgericht davon aus, dass er trotz
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Gewaltfantasien sein Verhalten vollständig beherrschen könne. Dafür könnte
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zwar sprechen, dass in der Vergangenheit schon das Ausmalen der Gewaltszenarien zu dem offenbar angestrebten und erlösenden "Gefühl der Beruhigung, Entspannung und Befriedigung" geführt hat, es also einer tatsächlichen
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Umsetzung der eigenen Gewaltgedanken hierfür nicht bedurfte. Zu berücksichtigen sind aber auch die progrediente Entwicklung seiner Fantasien, die schließlich bereits zur Tötung von Menschen geführt hat, sowie der Umstand, dass zur
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Beherrschung der Fantasien bereits - erfolgreich - Medikamente eingesetzt
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worden sind, die zum Nachlassen zuvor vorhandener Tötungsfantasien geführt
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haben (UA S. 40). Dies weist zumindest darauf hin, dass es sich beim Umgang
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mit diesen Fantasien nicht allein um vom Angeklagten steuerbare Vorgänge,
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sondern um eine psychische Erkrankung handeln könnte, die sich - unter zusätzlicher Berücksichtigung der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten - auf die Frage seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgewirkt haben könnte. Dem stünde im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Angeklagte - wie die Kammer festgestellt hat (UA S. 20, 36, 41) - seinen "schönen
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Zustand" ausgekostet und ausgelebt hat. Denn dies besagt noch nichts darüber, ob er in der Tatsituation noch uneingeschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu steuern. Dies gilt um so mehr, als einige Bemerkungen des Angeklagten und auch sein Verhalten während und nach der Tat (etwa Streicheln des
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Kopfes des Opfers mit einem leichten Lächeln und den Worten "Du bist ein Gu-
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ter") nicht ohne Weiteres die Einschätzung tragen, er genieße es voller "Wollust", sein Opfer zu quälen und zu demütigen.
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3. Die lückenhaften und widersprüchlichen Erwägungen des Landgerichts führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Aber auch die Anordnung der
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Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Die Ermessensentscheidung der Kammer nach § 66 Abs. 3 StGB ist wesentlich von Erwägungen zu
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den Gewaltfantasien des Angeklagten und seinem gefühllos in die Realität umgesetzten Ausleben seines schönen Gefühls geprägt (UA S. 41). Es lässt sich
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nicht ausschließen, dass eine andere Beurteilung der Fantasienwelt des Angeklagten in einem neuen Verfahren, insbesondere auch unter Berücksichtigung
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der schon bestehenden Anordnung von Sicherungsverwahrung, zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen könnte.
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Dagegen wird der Schuldspruch von den festgestellten Mängeln der Entscheidung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht
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- auch bei nahe liegender Einschaltung eines anderen Sachverständigen - zu
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einem Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangen könnte.
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Rissing-van Saan
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Krehl
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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