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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 543/11
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vom
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28. Dezember 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
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sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
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sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Nichtanordnung
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der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bedenken.
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a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte nach einem
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Bandscheibenvorfall und später hinzutretenden Rücken- und Hüftproblemen
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- unterbrochen von einer einjährigen Methadonbehandlung - seit 2002 täglich
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0,5 bis ein Gramm Heroin, um damit seine Schmerzen zu bekämpfen
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(UA S. 5 f.). Der Angeklagte, der seit 2010 erwerbsunfähig war, konnte diesen
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Konsum zunehmend schwieriger finanzieren. In schließlich auswegloser Situation verübte er aus Angst, vor dem Auftreten von Schmerzen nicht frühzeitig
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genug an neues Heroin zu gelangen, die zwei verfahrensgegenständlichen
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Überfälle auf eine Tankstelle und einen Drogeriemarkt, wobei er jeweils mehrere hundert Euro erbeutete, die er zum Ankauf neuen Heroins verwandte (UA
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S. 8 ff.).
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b) Die Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer
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Entziehungsanstalt abgesehen, da bei dem Angeklagten kein Hang im Sinne
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des § 64 StGB bestehe. Der Angeklagte habe keine treibende bzw. beherrschende Neigung, Heroin im Übermaß zu konsumieren, sondern wolle nur seine Schmerzen bekämpfen (UA S. 22). Er habe trotz zehnjährigen Konsums
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seine Dosis nicht gesteigert, sondern das Heroin verteilt über den Tag in ca.
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10-12 Portionen "nur" geraucht. Dieses Konsumverhalten habe keinen Rausch
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erzeugen, sondern lediglich eine Schmerzlinderung herbeiführen können. Auch
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habe der Angeklagte nur geringe Entzugserscheinungen gezeigt. Ein Verfall der
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Persönlichkeit, was bei einer Abhängigkeitserkrankung zu erwarten wäre, sei
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nicht festzustellen (UA S. 21 f.).
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c) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die
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Voraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Erforderlich ist insoweit keine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit. Es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder berauschende Rauschmittel zu sich zu nehmen, wobei das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome (BGH NStZ-RR 2010, 216; Fischer, StGB 59. Aufl. § 64 Rn 9
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mwN) sowie ein gleich bleibendes Konsumverhalten dem nicht entgegenstehen. Auch der Konsum des Heroins zum Zwecke der Schmerzmilderung
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schließt die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Rauschmittelkonsum
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nicht aus. Bei Heroin handelt es sich um ein berauschendes Mittel im Sinne des
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§ 64 StGB (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7); es kommt nicht darauf an, ob das
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konsumierte Mittel bei dem konkreten Täter geeignet oder von ihm dazu bestimmt ist, einen "Rausch" zu erzeugen (Fischer, aaO § 64 Rn. 6).
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Das Landgericht hätte sich bei der Frage des Vorliegens eines Hanges
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zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklagte
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nach Einschätzung des Sachverständigen, dem sich die Kammer angeschlossen hat, vor den Taten zunächst mehr und mehr von der Umwelt isoliert hatte
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und sich zur Tatzeit letztlich nur noch auf die Beobachtung seiner Schmerzen
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und darauf konzentrierte, ob und wann er zur Begegnung auftretender Schmerzen erneut Heroin konsumieren musste (UA S. 16).
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2. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung
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und Entscheidung, denn nach den Feststellungen liegt es nahe, dass es sich
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bei den abgeurteilten Taten auch um Symptomtaten handelte. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass eine stationäre Therapie keine
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hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 S. 2 StGB).
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass
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der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen
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oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
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der Unterbringungsanordnung gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von
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seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Schmitt
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Ott
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