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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 530/11
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vom
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22. August 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August
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2012, an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Fischer
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als Vorsitzender,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Appl,
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Prof. Dr. Schmitt,
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Prof. Dr. Krehl,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Ott,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2011 wird verworfen.
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Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt
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und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts
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gestützte Revision ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten
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Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf
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nur die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Landgerichts.
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2
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1. Nach den Urteilsfeststellungen unternahm der in beengten finanziellen
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Verhältnissen lebende Angeklagte in der Zeit zwischen Juli 2009 und September 2010 11 Kurierfahrten mit Betäubungsmitteln von den Niederlanden in die
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Bundesrepublik Deutschland. Dies geschah in drei Fällen für eine Verkäuferin
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namens "T.
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" (Fälle 1-3), in den übrigen Fällen für einen namentlich nicht
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bekannten Mann "X" (Fälle 4-11), der auch an den Vorgeschäften bereits beteiligt war. Das Rauschgift, Amphetamin in Mengen zwischen 10 und 30 kg, wurde
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in allen Fällen dem Käufer, dem Zeugen K.
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, überbracht; hierfür erhielt der
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Angeklagte einen Kurierlohn von jeweils 500 €, entweder vom Käufer oder vom
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Verkäufer. In den Fällen 1-3 bezahlte der Zeuge K.
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"T.
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" entspre-
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chend einer mit ihr getroffenen Vereinbarung die Hälfte des gelieferten Rauschgifts sofort, die andere Hälfte nach Veräußerung jeweils bei der nächsten Lieferung (UA S. 5), wobei der Angeklagte in den Zahlvorgang nicht eingebunden
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war. In gleicher Weise erfolgte auch, allerdings unter Einschaltung des Angeklagten, der die Ware überbrachte und gleichzeitig das Geld entgegennahm, die
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Bezahlung in den Fällen 7-10 (UA S. 11). Zur Bezahlung der letzten Lieferung
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am 20. September 2010 kam es nicht mehr, nachdem der bereits mit den Drogen nach Deutschland eingereiste Angeklagte nach vorangegangener Festnahme des Zeugen K.
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vor Abwicklung des Geschäfts festgenommen
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worden war (Fall 11).
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3
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2. Das Landgericht hat die 11 Kurierfahrten jeweils als rechtlich selbständige Taten angesehen und 11 tatmehrheitliche Fälle angenommen. Dies
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begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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4
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Zwar werden verschiedene Rauschgiftgeschäfte zu einer einzigen Tat
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des Handeltreibens verbunden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammen
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treffen. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch der Fall,
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wenn sich, etwa bei Kommissionsgeschäften, Zahlungsvorgänge hinsichtlich
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mehrerer Geschäfte überschneiden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002
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- 2 StR 294/02, vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04, vom 17. Oktober 2007 - 2
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StR 376/07 und vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Dies könnte jedenfalls
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hinsichtlich der Taten 1-3, aber auch bezogen auf die Verkaufsvorgänge durch
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"X" in den Fällen 4-10 dazu führen, dass insoweit, auch bezogen auf den Angeklagten, jeweils nur eine Tat gegeben ist. Zu berücksichtigen ist hier allerdings,
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dass der Angeklagte als Kurier, der das Rauschgift aus den Niederlanden nach
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Deutschland einführte, sich lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln und weitergehend zugleich auch wegen täterschaftlicher Einfuhr in 11 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall
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ist es ausgeschlossen, dass das minderschwere Delikt der Beihilfe zum Handeltreiben die Einfuhrhandlungen zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Es liegen
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insoweit 11 selbständige Einfuhren vor, die ihrerseits mit einer Beihilfe zum
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Handeltreiben in Tateinheit stehen. Ob das bei einem Zusammentreffen von
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täterschaftlichem Handeltreiben und Einfuhr möglich wäre (vgl. BGH NStZ
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1997, 136), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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Fischer
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Appl
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Krehl
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Schmitt
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Ott
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