|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 512/14
|
|
vom
|
|
14. Oktober 2015
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|
Menge u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
|
|
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfahren im
|
|
Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;
|
|
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
|
|
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
|
|
2. Das vorgenannte Urteil wird
|
|
a) im Schuld- und im Strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe
|
|
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird;
|
|
b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung aufgehoben
|
|
und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und "weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheitlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet
|
|
eingereist ist und sich darin aufgehalten hat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
|
|
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung
|
|
getroffen.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und
|
|
hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4
|
|
StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
|
|
im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffenen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das
|
|
Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe
|
|
von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat
|
|
den Schuld- und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst.
|
|
|
|
5
|
|
|
|
3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
"Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so
|
|
konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht
|
|
(vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht
|
|
ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384). Insbesondere kann
|
|
der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen
|
|
Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäubungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch
|
|
mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.).
|
|
Die in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar,
|
|
zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte
|
|
Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14)."
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
6
|
|
|
|
Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
|
|
Fischer
|
|
|
|
Eschelbach
|
|
Zeng
|
|
|
|
Ott
|
|
Bartel
|
|
|
|
|