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922 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 495/11
vom
3. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 6. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Jahre der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Berger
Eschelbach
Krehl
Ott