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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 471/03
vom
16. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht
beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Ri'inBGH Otten ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Fischer