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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 417/06
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vom
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31. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
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verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung
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des Urteils, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versandte der - wegen Einfuhr von Heroin aus fernöstlichen Ländern erheblich vorbestrafte - Angeklagte
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im Dezember 2005 aus Islamabad/Pakistan an eine niederländische Deckadresse ein Paket, in dem sich ein Teppich sowie ein Backgammon-Spiel befanden; in letzterem war 1 kg Heroin (möglicherweise) schlechter Qualität versteckt. Das Heroin wurde von pakistanischen Sicherheitsbehörden vor der Ausfuhr entdeckt; der Inhalt des Pakets wurde beschlagnahmt. Eine Sicherstellungs- oder Asservatennummer wurde dabei nicht vergeben. Pakistanische Polizeibeamte zeigten den Paketinhalt am 21. Dezember 2005 in Lahore drei Be-
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amten des BKA. Diese fotografierten den Paketinhalt und entnahmen eine Probe der in dem Backgammon-Spiel in acht Beuteln versteckten weißlichen Substanz. Die Probe wurde an das kriminaltechnische Institut des BKA versandt,
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auf dem Weg dorthin aber möglicherweise vertauscht, so dass die schließlich
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untersuchte (braune) Substanz mit einem Heroinhydrochlorid-Gehalt von 70 %
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möglicherweise mit der in Lahore entnommenen Probe nicht identisch war. In
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der Wohnung der Mutter des Angeklagten wurden später 358 Gramm Streckmittel gefunden.
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Der Angeklagte hat die Versendung des Pakets eingeräumt, jedoch
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bestritten, Heroin in dem Paket versteckt und versandt zu haben. Das Landgericht hat diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen und seine
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Überzeugung von dessen Täterschaft unter anderem auf die Aussagen der als
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Zeugen vernommenen Polizeibeamten sowie auf weitere Beweisanzeichen gestützt.
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2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat erhebliches indizielles Gewicht dem Umstand beigemessen, dass
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der Wert des legalen Inhalts des Pakets (ein Teppich und ein BackgammonSpiel) zu den Frachtkosten "in auffälligem Missverhältnis" gestanden habe (UA
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S. 17). Zur Höhe der Frachtkosten ist allerdings nur mitgeteilt, der Angeklagte
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habe sie um 20 bis 30 US-Dollar herunterhandeln können. Der Paketinhalt ist
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von den BKA-Beamten als "minderwertig" bezeichnet worden (UA S. 17); die
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Minderwertigkeit des Backgammon-Spiels hat der Tatrichter überdies "auf den
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in Augenschein genommenen Lichtbildern" erkannt.
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Diese Erwägungen werden den rechtlichen Anforderungen an die Darlegung der Beweisführung nicht gerecht. Bei der Würdigung indizieller Beweisergebnisse ist es in der Regel erforderlich, in den Urteilsgründen die tatsächlichen
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Anknüpfungspunkte der Würdigung so mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht
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eine Überprüfung möglich ist. Den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen
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dürfen nicht auf Vermutungen oder bloße Möglichkeiten gestützt werden.
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Die Feststellung, dass zwischen Warenwert und Transportkosten des sichergestellten Pakets ein "auffälliges Missverhältnis" bestand, setzte voraus,
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dass die genannten Werte bekannt waren. Hierzu hätten einerseits die Transportkosten, andererseits der Wert des legalen Paketinhalts, bei Schätzungen
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deren Grundlagen mitgeteilt werden müssen. Der Hinweis, die Polizeibeamten
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hätten den ihnen in Pakistan gezeigten Teppich sowie das Brettspiel als "minderwertig" bezeichnet, reichte hierzu nicht aus, denn das Urteil enthält außer
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dieser allgemeinen Bewertung keinerlei Hinweise darauf, aufgrund welcher
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Sachkunde und anhand welcher Kriterien die Beurteilung stattgefunden hat.
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Auch der Hinweis, das Gericht habe die Minderwertigkeit des Brettspiels selbst
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auf einem Lichtbild erkannt, reichte insoweit ohne Mitteilung der Anknüpfungstatsachen nicht aus.
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3. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht ausschließen. Die Beweiswürdigung weist die Besonderheit auf, dass die Feststellung aller wesentlichen Umstände der Tat auf Schlussfolgerungen beruht, deren
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Grundlage ihrerseits teilweise unsicher ist. Selbst wenn man annimmt, dass die
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in dem Paket in Pakistan sichergestellten Gegenstände, deren weiterer Verbleib
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offenbar insgesamt fraglich ist, mit den Gegenständen identisch waren, welche
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den deutschen Polizeibeamten "präsentiert" wurden (UA S. 13), und wenn man
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die Annahme akzeptiert, die Polizeibeamten hätten die ihnen gezeigte, später
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wieder verschwundene Substanz durch bloßen Augenschein zuverlässig als
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Heroingemisch erkannt, so konnte doch jedenfalls die Feststellung der "Minderwertigkeit" eines Teppichs in Pakistan nicht allein auf einen bloßen "Eindruck" von Zeugen gestützt werden, deren Sachkunde das Urteil nicht darlegt.
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Der neue Tatrichter wird, wenn es hierauf ankommt und die Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die Zuziehung eines Sachverständigen bei
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der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu erwägen haben.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Fischer
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Otten
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Appl
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