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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 374/04
vom
3. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Strafausspruch
a) unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung
der Verurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurteilungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1. Oktober 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 40 € daneben bestehen bleibt,
b) unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt ist,
c) dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen
werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer
Menge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem
Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
hat es eine Vorverurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November
2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Gesamtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und
1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es "die
sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen und einen aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von
660 € für verfallen erklärt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge
begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die
mißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren
hat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestellten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen.
Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der Anklage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-
-4-
ziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 2002, 438, 439; Beschluß des
Senats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04).
Die Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im
Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.
Rissing-van Saan
Detter
Fischer
Otten
Roggenbuck