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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 350/11
vom
7. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2011 im Strafausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;
im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Strafkammer hat übersehen, dass die Anwendung des § 31 Nr.1 BtMG nunmehr zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, nicht mehr
-3-
nach § 49 Abs. 2 StGB führt. Dies führt im vorliegenden Fall - nachdem der
Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG bereits gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 49 Abs. 1 StGB vom Landgericht gemildert worden ist - zu einem Strafrahmen
von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe. Demgegenüber ist das Landgericht von einem bis zu 11 Jahren und drei Monaten reichenden Strafrahmen ausgegangen. Angesichts einer Strafe aus dem mittleren
Bereich des Strafrahmens kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zu einer niedrigeren Strafe
gelangt wäre.
3
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Feststellungen sind von der Wahl des falschen Strafrahmens nicht betroffen; sie können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern
sie den bisherigen nicht widersprechen.
Fischer
Schmitt
Herr RiBGH Dr. Berger ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
Krehl
Eschelbach