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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 275/17
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vom
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21. September 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR275.17.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2017
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gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Gera vom 3. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, versuchten schweren
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sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier
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Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt.
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Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
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Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen
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kommt es nicht an.
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1. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der sexuellen Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Enkelin seiner
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Lebensgefährtin hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017
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- 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht
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stand.
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a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es,
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das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat,
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Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat,
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Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO). Die revisionsgerichtliche
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Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.
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Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung
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widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder
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gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom
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6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16;
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weitere Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261, Rn. 3 und
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38).
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In Fällen, in denen – wie hier – "Aussage gegen Aussage" steht, hat der
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Bundesgerichtshof zudem besondere Anforderungen an die Darlegung einer
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zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe
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müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle
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Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des
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Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen
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einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR
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StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97,
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BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Beschluss vom 10. Januar
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2017 - 2 StR 235/16, aaO) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st.
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Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO
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mwN). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002
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- 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017
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- 2 StR 235/16, aaO).
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b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung
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leidet unter durchgreifenden Erörterungsmängeln. Der Generalbundesanwalt
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hat insoweit in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2017 ausgeführt:
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„Hinsichtlich des Kerngeschehens der sechs festgestellten
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Taten liegt eine ‚Aussage gegen Aussage‘-Situation vor. Anders
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als die Feststellungen zur Aussageentstehung sind die Feststellungen und Erwägungen zur Aussageentwicklung, die für die
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Bewertung der Aussage von Geschädigten des sexuellen
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Missbrauchs von besonderer Bedeutung sind (vgl. auch BGH,
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Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014,
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219), lückenhaft.
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Das Landgericht führt aus, dass die Geschädigte ihre Erlebnisse zunächst gegenüber dem Zeugen
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M. , dann auch
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detailreicher gegenüber der Polizei und schließlich ebenfalls
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umfassend vor der Kammer geschildert hat (UA S. 9). Aufgrund
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der Aussage der Kriminalhauptkommissarin B.
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stellt die
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Kammer sodann fest, dass die von der Geschädigten vor der
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Kammer gemachten Angaben mit denen übereinstimmen, die sie
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schon bei der Polizei gemacht hat. Auch hier habe sie schon die
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genaueren Details dazu - gemeint sind die als sexuelle Übergriffe
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bezeichneten Handlungen des Angeklagten - mitgeteilt. Dem Urteil
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sind jedoch diese genaueren Details der Aussage insbesondere
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zum Kerngeschehen nicht zu entnehmen. Ansatzweise werden
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lediglich die Situation nach dem letzten erlebten Übergriff im Jahr
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2011, als die Geschädigte ihre Mutter aufgefordert hatte, sie abzuholen (UA S. 11) und die Vorkommnisse geschildert, in denen der
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Angeklagte die Geschädigte an der Brust gestreichelt und mit der
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Zunge berührt hat (UA S. 25, 29). Ebenso nur in Ansätzen (UA
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S. 15, 27 f.) wird wiedergegeben, was die Geschädigte gegenüber
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ihrem Vater und ihrer Mutter zu den Taten des Angeklagten erzählt
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hat, als sie sich diesen anvertraut hatte.
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Die Konstanz der Aussage der Geschädigten ist jedoch für
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die Verurteilung des Angeklagten von besonderer Bedeutung.
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Diese muss für das Revisionsgericht nachprüfbar sein, wodurch
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detaillierte Angaben zu den verschiedenen Aussagen der Zeugin
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erforderlich sind. Dies gilt umso mehr, als die Kammer im Zusammenhang mit den Feststellungen der Taten 5 und 6 selbst von
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Abweichungen zwischen der Aussage der Geschädigten vor
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Gericht und ihrer polizeilichen Vernehmung ausgegangen ist (UA
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S. 29).
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Die von der Kammer nachvollziehbar (UA S. 9, 18 ff.) als
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widerlegt angesehene Einlassung des Angeklagten und als
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unglaubwürdig angesehenen Ausführungen der Zeugin
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U.
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(UA S. 11 f., 15 ff.) vermögen diese Mängel in einer
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Gesamtschau ebenso wenig (zu) beseitigen, wie die Aussagen der
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Zeugen
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M.
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und
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M. -U.
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zu vergleichbaren
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Taten des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin
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Mü. .“
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
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2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung
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der sachlich-rechtlichen Erörterungspflichten zu einer anderen Beurteilung der
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Glaubhaftigkeit der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der
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Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
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3. Zur sprachlichen Abfassung eines Urteils verweist der Senat auf
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Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 207 ff.
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Appl
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RiBGH Prof. Dr. Krehl
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ist wegen Urlaubs an
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der Unterschrift
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gehindert.
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Appl
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Grube
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RiBGH Schmidt ist
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wegen Urlaubs an
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der Unterschrift
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gehindert.
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Appl
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Zeng
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