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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 274/11
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vom
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7. September 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2011 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. März 2011 in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.1 bis 145 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen
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notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 145 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem
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weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner
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gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung keine Ausführungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens gemacht. Allein der Liste
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der angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, dass das Landgericht in den
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Fällen einer Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern den Strafrahmen der Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB
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herangezogen hat, die ohne Angabe der Gesetzesfassung angeführt wird. Dies
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lässt besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft in allen 145 Fällen des
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schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von dem mit Wirkung ab 1. April
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2004 eingeführten Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB ausgegangen ist, der
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Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die vor dem 1. April 2004 begangenen Straftaten in den Fällen II.1
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bis 127 ist jedoch der bis zum 31. März 2004 geltende Strafrahmen des § 176a
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Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 zugrunde zu legen, der
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Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsah, § 2 Abs. 1 und 3 StGB.
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b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft in den Fällen II.1 bis 145 zu
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Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass "diese Taten jeweils auch dadurch
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gekennzeichnet (waren), dass sie mit einem Eindringen in den Körper des
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Kindes verbunden waren, was regelmäßig eine das Kind besonders belastende
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Behandlung darstellt" (UA S. 28). Die Strafkammer hat damit unter Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einen Tatumstand
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strafschärfend herangezogen, der den Qualifikationstatbestand des § 176a
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Abs. 2 Nr.1 StGB in der aktuellen Fassung vom 27. Dezember 2003 (bzw. des
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§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der früheren Fassung vom 13. November 1998)
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und den insoweit zugrunde zu legenden Strafrahmen begründet.
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2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten
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Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
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Die getroffenen Feststellungen werden durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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Fischer
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Schmitt
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Krehl
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Berger
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Eschelbach
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