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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 261/14
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vom
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17. September 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2014
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gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 2014 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.15
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der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen
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die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
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des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in
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14 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,
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schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
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Fall II.15 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen eingestellt und
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-3-
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den Schuldspruch entsprechend geändert, weil die bislang insoweit getroffenen
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Feststellungen eine Versuchsstrafbarkeit nicht belegen.
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2
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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3
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Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
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Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die verbliebenen 14 Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung in einem Versuchsfall auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt
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hätte.
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Appl
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Franke
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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