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999 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 183/02
vom
24. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 2. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge eines Verstoßes gegen §§ 261, 250 Satz 2 StPO merkt
der Senat an:
Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Mitteilung der M.
GmbH beruht das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß der
Tatrichter ohne diese Verwertung dem Zeugen K.
nicht geglaubt hätte.
Bode
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer