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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 142/00
vom
10. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. August 1999, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub schuldig ist,
2. im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und
Entscheidung,
auch
über
die
Kosten
des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen
versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
-3-
Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führt
zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, ist
aber, soweit er einen darüber hinausreichenden Rechtsmittelerfolg erstrebt, im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist in zweifacher Hinsicht zu ändern:
a) Zum einen muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Waffendelikte (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) entfallen, da
die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 53
Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war nach der letztmaligen Unterbrechungshandlung vom 19. November 1992 (SA Bd. IV Bl. 802)
schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. Juni 1999 (SA Bd. VI
Bl. 1219) abgelaufen.
b) Zum anderen besteht zwischen dem versuchten schweren Raub und
dem Totschlagsversuch - entgegen der Annahme des Landgerichts - Tateinheit
(§ 52 Abs. 1 StGB). Den Feststellungen zufolge wollte der Angeklagte durch
Abgabe der mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Pistolenschüsse den
Zeugen S. "zum Anhalten zwingen, da er nach wie vor davon ausging, ohne
den Zeugen S. und die diesem bekannte Code-Nummer nicht in das Gebäude
gelangen zu können" (UA S. 51). Die Abgabe der Schüsse stellte sich daher
nicht nur als Totschlagsversuch dar, sondern war zugleich eine im Sinne der
Fortsetzung des versuchten schweren Raubes tatbestandsmäßige Gewalthandlung.
Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO
nicht entgegen; denn der Angeklagte, der zwar den Totschlagsvorsatz geleug-
-4-
net hat, im übrigen aber geständig war, hätte sich auch gegen den geänderten
Schuldvorwurf nicht wirksam verteidigen können.
2. Mit der Schuldspruchänderung ist den Einzelstrafen und der hieraus
gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Der Senat kann sich
hier auch nicht dazu verstehen, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren eine
gleich hohe Einzelstrafe zu setzen, da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist,
daß bei zutreffender Annahme nur einer Tat und Wegfall der ausdrücklich
straferschwerend berücksichtigten Waffendelikte (UA S. 81) auf eine geringere
Strafe erkannt worden wäre. Daher ist der Strafausspruch aufzuheben. Dagegen können die Feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben; Ergänzungen, die mit ihnen vereinbar sind, schließt das nicht aus.
Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß es nicht ausreicht, eine überlange Verfahrensdauer, wie sie im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist (UA S. 58, 79 f, 81 f, 83), allgemein strafmildernd zu berücksichtigen; vielmehr muß das Ausmaß der hierwegen gewährten Strafmilderung
-5-
in den Urteilsgründen konkret bezeichnet und exakt bestimmt werden (BVerfG
NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13;
BGHSt 45, 308).
Jähnke
Niemöller
Otten
Bode
Rothfuß