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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 140/04
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vom
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30. Juni 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. November 2003 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Kindern zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung
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zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im
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übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen und ihn verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt
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mit der Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen ist es
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offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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-3-
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Das Landgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Einzelfreiheitsstrafe
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von acht Monaten in die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Die
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Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom 2. Juli 2001 schließt die Einbeziehung entgegen der Annahme des Landgerichts nicht aus, weil die dort verhängte Geldstrafe ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 34) durch vollständige
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Bezahlung der Geldstrafe erledigt ist und somit keine Zäsurwirkung mehr besitzt (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung
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2). Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, weil bei
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der Gesamtstrafenbildung lediglich ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ergänzende, nicht entgegenstehende Feststellungen bleiben möglich.
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Eine zulässige Aufklärungsrüge zur Erledigung der vom Amtsgericht
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Weimar am 2. Juli 2001 verhängten Geldstrafe hat der Beschwerdeführer nicht
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erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), zumal da er Erkenntnisse geltend macht,
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die erst nach dem angefochtenen Urteil erstmals zu den Akten gegeben wurden.
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Rissing-van Saan
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Bode
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RiBGH Fischer ist wegen
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Urlaubsabwesenheit an der
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Unterschrift gehindert
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Rissing-van Saan
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Otten
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Roggenbuck
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