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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 133/05
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß
der Angeklagte des Betrugs in neun Fällen und eines weiteren
Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zur Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in
Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen und
wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen sondern in 431
tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97
(Untreue zum Nachteil der Eheleute F.
; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA
S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat
schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von sieben Jahren darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von
431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Beihilfe zur
Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
3. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles nicht in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschl. vom
6. November 1997 - 4 StR 536/97 und BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 - 2
StR 537/88) hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Bode
Otten
Roggenbuck
Rothfuß
Appl