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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 129/17
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vom
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27. Juni 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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ECLI:DE:BGH:2017:270617B2STR129.17.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 gemäß
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§ 46 StPO beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
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gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
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20. April 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 20. April 2016
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wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
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und sechs Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung wurde dem Angeklagten
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eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, die sich auch zur Frist für die Revisionsbegründung äußerte.
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Der Angeklagte legte durch Schriftsätze der beiden Verteidiger B.
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und P.
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Revision ein. Das Urteil wurde Rechtsanwalt B.
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2016 und Rechtsanwalt P.
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am 2. August
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am 8. September 2016 zugestellt.
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Da eine Revisionsbegründung bisher nicht eingegangen war, hat das
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Landgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2016, der Rechtsanwalt P.
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am 8. November 2016 zugestellt wurde, die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Mit einem am 15. November 2016 eingegangenen Schriftsatz hat dieser für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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beantragt und das Rechtsmittel begründet. Dazu hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, das Protokoll der Hauptverhandlung sei ihm nicht zugestellt worden. Habe keiner der verschiedenen Verteidiger in der Tatsacheninstanz
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durchgehend an der Hauptverhandlung teilgenommen, sei dem Angeklagten
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– schon von Amts wegen – nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
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Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn auch nur einem seiner Verteidiger das
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Hauptverhandlungsprotokoll nicht zugestellt worden sei. Jedenfalls treffe den
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Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung. Dieser habe sich mehrfach bei ihm, Rechtsanwalt P.
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, nach den Fristen erkundigt. Der Ange-
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klagte habe auf seine Erklärung vertrauen dürfen, die Revisionsbegründungsfrist beginne erst nach Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an ihn.
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II.
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Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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ist unzulässig.
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1. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO vom Angeklagten nicht
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gesondert angegriffen wurde, denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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kann auch unabhängig von einem solchen Revisionsverwerfungsbeschluss beantragt werden und die Wiedereinsetzung führt dann gegebenenfalls zur
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Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 – IV T.B.
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44/19, RGSt 53, 286, 288 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR
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267/72, BGHSt 25, 89, 91). Jedoch leidet der Wiedereinsetzungsantrag des
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Angeklagten an Mängeln im Tatsachenvortrag und dessen Glaubhaftmachung
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im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren,
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der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).
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Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
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Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen. Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie
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ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BGH,
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Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.). Ein
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Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. LR/Graalmann-Scherer,
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StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 13). Daran fehlt es hier.
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a) Aus einem Formfehler bei der Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an einen von mehreren Verteidigern ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund. Es gibt nur ein Rechtsmittel des Angeklagten, dessen Revisionsbegründungsfrist im vorliegenden Fall bereits mit der ersten Urteilszustellung, hier derjenigen an Rechtsanwalt B.
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am 2. August 2016, beginnt und deshalb am
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2. September 2016 endete. Durch eine am 5. September 2016 angeordnete
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und am 8. September 2016 bewirkte Urteilszustellung an Rechtsanwalt P.
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wurde die dann bereits abgelaufene Revisionsbegründungsfrist nicht wieder
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neu eröffnet, denn für erst nach Fristablauf bewirkte Doppelzustellungen gilt
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§ 37 Abs. 2 StPO nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 – 1 StR 77/68,
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BGHSt 22, 221, 223). Auf die Zustellungen an Rechtsanwalt P.
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kommt
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es daher nicht an.
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b) Ein anwaltliches Verschulden bei der Versäumung der Frist hat sich
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der Angeklagte nicht zurechnen zu lassen. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen kein Sachverhalt, bei dessen Vorliegen der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. Er kannte aufgrund der
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Rechtsmittelbelehrungen die Revisionsbegründungsfrist. Welche Abreden er
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mit Rechtsanwalt B.
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zur Durchführung des Revisionsverfahrens getroffen
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hat, der ebenfalls für ihn Revision eingelegt hat, ist nicht dargetan. Auch die
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Gespräche mit Rechtsanwalt P.
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, aus denen sich ein schutzwürdiges
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Vertrauen des Angeklagten auf dessen Auskünfte ergeben soll, sind nicht näher
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mitgeteilt worden. Ob der Angeklagte sich vor Fristablauf oder etwa erst nach
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dem Revisionsverwerfungsbeschluss „mehrfach“ bei Rechtsanwalt P.
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„nach den einzuhaltenden Fristen und deren Beginn bzw. Ablauf erkundigt“ hat,
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ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Es ist im Übrigen auch
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– ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts, den Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen – im nachgereichten Schriftsatz vom 17. Mai 2017 nicht
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erläutert worden. Dass der Angeklagte tatsächlich auf die unzutreffende Behauptung von Rechtsanwalt P.
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vertraut hat, die Frist zur Revisionsbe-
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gründung werde erst nach ordnungsgemäßer Zustellung des Hauptverhand-
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lungsprotokolls an ihn in Lauf gesetzt, hat der Angeklagte nicht behauptet. Er
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hat nur die Meinung geäußert, er habe darauf vertrauen dürfen. Das genügt
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nicht.
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Appl
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Eschelbach
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Grube
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Zeng
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Schmidt
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