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881 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 96/15
2 AR 48/15
vom
16. April 2015
in der Strafsache
gegen
Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14 Amtsgericht Cuxhaven
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs
vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem
der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
-3-
2
Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.
Vorsitzender Richter am BGH
Prof. Dr. Fischer ist an der
Unterschrift gehindert.
Krehl
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng