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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 66/16
2 AR 22/16
vom
7. Juni 2016
in der Ermittlungssache
gegen
wegen des Vorwurfs des Betruges u.a.
Antragsteller:
Az.: 3 Ws 522/15 - 161 Zs 943/15 Kammergericht Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:070616B2ARS66.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:
1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben.
2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer
vom 21. März 2016 sowie weitere Befangenheitsgesuche vom
16. März 2016 und 18. April 2016 (= 24. Mai 2016) werden als
unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Kammergerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 - Az.: 3 Ws
522/15 - 161 Zs 943/15 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Gründe:
1
1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender
Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das
Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war.
2
2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.
Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung
gleich.
3
-3-
3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz
2 StPO).
Fischer
Krehl
Zeng