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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 61/05
2 AR 42/05
vom
11. März 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges,
hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung
Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg
Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt
Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.:
3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil
dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden
kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse
des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in
denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig
sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das
Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.
Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.
Rissing-van Saan
Otten
Roggenbuck