|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 ARs 53/00
|
|
2 AR 27/00
|
|
vom
|
|
30. März 2000
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
|
|
Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München
|
|
Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 2000 beschlossen:
|
|
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht
|
|
und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds
|
|
333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs
|
|
Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die
|
|
nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem
|
|
Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen
|
|
Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München
|
|
vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten
|
|
auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt
|
|
worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung
|
|
zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem
|
|
Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten
|
|
hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig erklärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht
|
|
München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.
|
|
|
|
Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in beiden Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453
|
|
StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die
|
|
Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht
|
|
Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2
|
|
StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender
|
|
Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene
|
|
Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein
|
|
Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in LöweRosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier
|
|
jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht
|
|
Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach
|
|
weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.
|
|
|
|
Jähnke
|
|
|
|
Niemöller
|
|
Rothfuß
|
|
|
|
Otten
|
|
Ernemann
|
|
|
|
|