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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 37/08
2 AR 326/07
vom
13. Februar 2008
in dem Antragsverfahren
auf Zuständigkeitsbestimmung
gegen
Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH
Antragsteller:
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß
§ 13 a StPO wird abgelehnt.
Gründe:
1
1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit
im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "jeweils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106
UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste
nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und
Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in
Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesgebiet wohnhaft seien.
2
2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt
darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten
Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht erstattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2
ARs 90/91).
3
Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinreichend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine
-3-
Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher
beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten
begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen.
4
Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in
Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an einem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr
können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern
zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit
gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort
bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren
gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen
für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen
daher nicht vor.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Roggenbuck
Fischer
Schmitt