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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 470/17
2 AR 275/17
vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertiger Geldwäsche
Az.:
Az.:
Az.:
546 Cs-805 Js 262/17-116/17 Amtsgericht Aachen
97 Qs-805 Js 262/17-12/17 Landgericht Aachen
805 Js 262/17 Staatsanwaltschaft Aachen
ECLI:DE:BGH:2017:251017B2ARS470.17.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2017 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a
StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aachen übertragen.
Gründe:
I.
1
Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsangehörigen K.
leichtfertigen
B.
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Geldwäsche.
Diesem
Ermittlungsverfahren
liegt
folgender
Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015
wurde
der
Zeugin
D.
J.
aus
A.
unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „M.
durch
A.
einen
“ vorgestellt
hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in
Spielerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in
die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015
und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der
sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem
unbekannten Täter namens „H.
“ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für
finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu
stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem
unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er
vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich
-3-
seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015
einen „H.
“ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutsch-
land würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „H.
nicht selbst erhalten. „H.
“ das Geld
“ habe ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf
sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe
sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei
einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „H.
“ abgehoben.
II.
2
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu
übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig,
da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen
Gericht fehlt (§ 13a StPO).
3
Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand
begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu
haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D.
J.
aus A.
durch einen nicht näher bekannten Täter, der
sich ihr gegenüber als „M.
A.
“ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu
veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen
insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der
Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben
und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich
ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergelei-
-4-
teten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB
herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf
seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „H.
einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne
von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an
dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013
– 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).
4
Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB
nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen
begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs
91/13, NStZ-RR 2013, 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein
fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob
dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung
insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom
1. April 2014 – 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO,
7. Aufl., § 13a Rn. 5).
Appl
Eschelbach
Wimmer
Bartel
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