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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 99/04
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vom
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30. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten H.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003, soweit es ihn
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betrifft,
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a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
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Betrugs schuldig ist,
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b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Die Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach
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den Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potentiellen Anlegern
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nicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten
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T.
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so-
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-3-
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wohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch
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die weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge.
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T.
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nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro
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und von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als
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mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag
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beurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des
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T.
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bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand
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(BGH StV 2000, 196 st. Rspr.).
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Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler
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aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte
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sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand
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und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem
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Tatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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