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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 75/18
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vom
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7. März 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR75.18.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Oktober 2017 in den Strafaussprüchen zu den Taten 15 bis 23 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in
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23 Fällen, wegen des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes sowie wegen zwei
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weiterer Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit
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mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Vergewaltigung zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
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Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349
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Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2018 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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3
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Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:
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Die Geschädigte ist die im Juli 1997 geborene Tochter des Angeklagten,
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welche nach der Trennung und Scheidung der Eheleute im Jahr 2002 bei ihrer
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Mutter und deren neuem Lebensgefährten lebte. Da dieser aber schon sehr
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bald gewalttätig gegenüber der Geschädigten wurde, ohne dass die Mutter einschritt, hielt sich die Geschädigte jedes zweite Wochenende beim Angeklagten
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und dessen neuer Lebensgefährtin auf. Erstmals im Frühjahr 2002, regelmäßig
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ab Januar 2003 bis März 2009 kam es zu zahlreichen sexuellen Übergriffen
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des Angeklagten, welche anfangs vor allem mit seiner Neigung verbunden waren, sich durch Riechen, Knabbern und Lecken an den Füßen seiner Tochter
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sexuell zu erregen und sich in der Folge jeweils selbst zu befriedigen.
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Von Mitte 2009 bis Ende März 2011 kam es zu den neun (im Strafausspruch aufgehobenen) Taten, bei denen der Angeklagte die Geschädigte
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veranlasste, sich im Schlafzimmer in seiner Wohnung nackt auszuziehen, worauf er sie dann im Genitalbereich leckte und teilweise seinen erigierten Penis
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zwischen ihre Oberschenkel schob, teilweise sie veranlasste, ihn mit der Hand
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manuell zu befriedigen sowie in mindestens einem Fall außerdem versuchte,
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den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was die Geschädigte jedoch verhinderte. Mindestens in einem weiteren dieser Fälle manipulierte er zudem an den Brustwarzen seiner Tochter.
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In der Folge kam es noch zu weiteren Taten, bei denen der Angeklagte
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auch den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durchführte, wobei er ihr in
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einem Fall gegen ihren Willen seinen erigierten Penis in den Mund schob.
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II.
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1. Die Strafaussprüche der Taten 15 bis 23 erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Im Rahmen der Strafzumessung im Einzelnen für diese Taten hat der
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Tatrichter pauschal berücksichtigt, dass der Angeklagte zusätzlich verschiedene Varianten sexueller Handlungen vornahm, nämlich mindestens zweimal den
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Penis zwischen die Schenkel der Geschädigten schob und beischlafähnliche
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Bewegungen durchführte, dass er einmal zum vaginalen Geschlechtsverkehr
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ansetzte, die Geschädigte zweimal den Angeklagten mit der Hand befriedigen
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musste und er mindestens einmal die Geschädigte mit Massageöl am Körper
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einölte und ihre Brustwarzen stimulierte. Für diese Taten hat das Landgericht
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jeweils Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Zu
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welchen Zeitpunkten es im Zeitraum Mitte 2009 bis Ende März 2011 zu diesen
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Vorfällen kam und bei welchen der neun Taten welche zusätzlichen sexuellen
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Handlungen ausgeführt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies
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begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Senat
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nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer hinsichtlich jeder Tat bei der
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Strafzumessung sämtliche Strafschärfungsgesichtspunkte eingestellt hat. Vielmehr ist das Tatgericht nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, der konkreten Strafzumessung in erster Linie die Schwere der konkreten Tat und den
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Grad der persönlichen Schuld des Täters zu Grunde zu legen (st. Rspr.; vgl.
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BGH, Urteil vom 4. August 1965 – 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266; Beschluss vom 29. April 1987 – 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405). Selbst wenn es
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der Strafkammer nicht möglich gewesen sein sollte, die erschwerend berücksichtigten zusätzlichen sexuellen Handlungen konkreten Taten zuzuordnen,
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widerspricht es den vorgenannten Grundsätzen der Strafzumessung, diese zusätzlichen Handlungen bei der Strafzumessung pauschal für sämtliche neun
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Taten zu berücksichtigen; insoweit bedarf es keiner zusätzlichen Erwähnung,
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dass beispielsweise die Einzelstrafe für die Tat mit dem Ansetzen zum vaginalen Geschlechtsverkehr anders zu bemessen ist als bei Taten ohne diesen erschwerenden Umstand.
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Der neue Tatrichter wird daher ergänzende Feststellungen zu den Zeitpunkten der einzelnen Taten zu treffen haben, ebenso bedarf es ergänzender
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Feststellungen, was der Inhalt der jeweiligen Tat war.
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2. Infolge der Aufhebung der Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen
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war auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.
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Bär
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Fischer
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Hohoff
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