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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 62/08
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 15. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgründe zum Verfahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfahrens hat die Strafkammer berücksichtigt. Soweit Ursachen für die
Verfahrensdauer aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, sind sie
nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. So ist der
Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten Hauptverhandlungsterminen erschienen, später war er jahrelang flüchtig. Eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen
eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1
Satz 2 StPO) zweckmäßig erschienen wäre.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf