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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 58/01
vom
3. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 26. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier
Jahren verboten, als Arzt oder in Ausübung eines anderen Heilberufes weibliche Jugendliche unter 16 Jahren zu untersuchen oder zu behandeln sowie
weibliche Personen unter 18 Jahren auszubilden oder zu beschäftigen. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung
bedarf lediglich folgendes:
Die Revision beanstandet, das Landgericht habe einen in der Hauptverhandlung wörtlich protokollierten Teil der Aussage der Zeugin B.
nicht in
seine Beweiswürdigung einbezogen, obwohl dieser für die Frage der Glaub-
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würdigkeit der geschädigten Zeugin H.
S.
bedeutsam gewesen sei
und deshalb hätte erörtert werden müssen. Die Strafkammer hat den Angeklagten, der die Taten bestritten hat, im wesentlichen aufgrund der für glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten und nach ausführlicher Würdigung
der Beweise für überführt erachtet. Die von der Revision mitgeteilte, wörtlich
protokollierte Teilaussage der Zeugin B.
ging im Kern dahin, die Geschä-
digte habe ihr, der Zeugin gegenüber die Frage, ob sie vom Angeklagten sexuell belästigt worden sei, verneint. Das Urteil geht darauf indes nicht ein.
1. Ein sachlich-rechtlicher Mangel wird damit nicht aufgezeigt. Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt.
Denn es ist allein Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme
festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in
ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht und ist Grundlage der sachlich-rechtlichen
Nachprüfung des Urteils (BGHSt 21, 149, 151; 29, 18, 20; 38, 1, 15; BGH NJW
1992, 2840, 2841).
2. Allerdings kann mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden, das
Tatgericht habe sich mit einer gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage nicht auseinandergesetzt, obwohl deren Würdigung geboten gewesen sei (§ 261 StPO; BGHSt
38, 14). Die Revision teilt hier zwar entsprechende Verfahrenstatsachen mit.
Selbst wenn man ihren Vortrag ungeachtet der Erklärung, nur die Verletzung
sachlichen Rechts zu rügen, als Verfahrensrüge verstünde, würde diese indessen schon daran scheitern, daß sie verspätet erhoben wäre. Die Revision ist
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zunächst innerhalb der Begründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge
gerechtfertigt worden. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 19. Januar
2001 hat die Verteidigerin mit einem am 23. Januar 2001 beim Landgericht
eingegangenen Schriftsatz die in Rede stehende Beanstandung angebracht
(§ 345 Abs. 1, § 344 Abs. 2 StPO).
3. Darüber hinaus wäre eine Verfahrensrüge des bezeichneten Inhalts
auch deshalb nicht zulässig, weil die Verfahrenstatsachen nicht vollständig
vorgetragen sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision legt nicht dar und
behauptet nicht, daß die protokollierte Teilaussage der Zeugin B.
auch
noch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung beweiserheblich war. Der Tatrichter
muß nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen
Umstände in den Urteilsgründen erörtern. Ob der Inhalt einer Aussage zu diesem Zeitpunkt beweiserheblich war, läßt sich aber nur aus dem Inbegriff der
Hauptverhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beweiswert der
Beweismittel beurteilen. Ein Widerspruch zwischen den Bekundungen eines
Zeugen oder den Aussagen verschiedener Beweispersonen kann sich durch
eine einfache Erklärung eines der Zeugen oder durch sonstige Beweismittel für
alle Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelöst haben, so daß kein Anlaß für seine Darlegung in den Urteilsgründen mehr bestand (vgl. BGH NJW 1992, 2838,
2840; G. Schäfer StV 1995, 147, 156/157). Wegen der im Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen an eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) muß
deshalb auch die Darlegung verlangt werden, daß sich durch den weiteren
Gang der Hauptverhandlung die Beweiserheblichkeit des betreffenden Beweismittels oder des entsprechenden Aussageteils, dessen Würdigung vermißt
wird, nicht verändert hat (G. Schäfer aaO S. 157). Daran fehlt es hier.
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4. Endlich wäre die Beanstandung als verfahrensrechtliche Rüge auch
unbegründet. Es lag auf der Hand, daß die Geschädigte, die sich lange Zeit
aus Scham nicht einmal getraut hatte, den Sachverhalt ihr nahestehenden Personen zu offenbaren, sich einer außenstehenden Person bei einem Treffen in
einem Einkaufsmarkt aus den nämlichen Gründen nicht ohne weiteres als Geschädigte zu erkennen gab. Wenn das Landgericht dieses Verhalten der Geschädigten in der Beweiswürdigung nicht aufgegriffen hat, so begegnet das
hier jedenfalls keinen durchgreifenden, den Bestand des Urteils gefährdenden
rechtlichen Bedenken. Das gilt zumal im Blick auf die im übrigen sehr ausführliche Beweiswürdigung, bei der die Strafkammer auch auf das Gutachten einer
aussagepsychologischen Sachverständigen zurückgreift und die besonderen
Umstände der Aussageentstehung überzeugungskräftig darstellt.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Schaal