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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 37/01
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB
25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteilsfeststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft
hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des
sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch
S.
der Bei-
hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1
StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), beschwert die Angeklagte nicht.
-3-
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Wahl
Schaal