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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 727/08
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vom
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21. Januar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten L.
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und P.
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wird das
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Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2008, soweit
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es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit
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den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
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a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2
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und II. 3 der Urteilsgründe sowie
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b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
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2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,
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an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Beteiligung an
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gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und
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gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3
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der Urteilsgründe) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und neun Monaten
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bzw. fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich eines sichergestellten
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500-Euro-Scheins den Verfall und in Höhe von 4.500 Euro den Verfall von
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Wertersatz angeordnet sowie sichergestelltes Falschgeld eingezogen. Die auf
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Verfahrensrügen und näher ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen der
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Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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I.
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2
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Nach den Urteilsfeststellungen versuchten die Angeklagten in einem Fall
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(Fall II. 1 der Urteilsgründe) erfolglos, sich Falschgeld im Nennwert von 500.000
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Euro zu verschaffen, um es mit Gewinn zu veräußern. In zwei weiteren Fällen
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(Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) verkauften sie zuvor beschafftes Falschgeld
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jeweils an Vertrauenspersonen der Polizei.
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II.
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3
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Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch insgesamt und zum
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Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO. Dagegen haben die auf die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen auf die Vernehmung des Zeugen K.
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gestützten Verfahrensrügen
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zum Strafausspruch in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe und hieraus
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folgend auch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg; im Fall II. 3 der Urteilsgründe
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greifen zur Strafzumessung im Hinblick auf das von der Strafkammer nicht näher gewürdigte Verhalten der eingesetzten Vertrauenspersonen (VP) auch die
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Sachrügen durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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„Zu a) Fall II. 3 (Tatzeitpunkt: 19. Oktober 2007)
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Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten L.
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und P.
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von
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den beiden VP vor der Tat ´erheblich unter Druck gesetzt und bedroht
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worden und es wurde ihnen mitgeteilt, man würde die serbische Mafia
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auf sie hetzen, sollten sie aus dem Geschäft aussteigen´ (UA S. 12).
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Der Angeklagte L.
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hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend
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eingelassen, er - L. - und P.
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seien am 6. Oktober 2007, nachdem
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sie gegenüber den VP M.
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und B.
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angedeutet hätten, dass sie
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´aussteigen´ wollten, von diesen massiv bedroht worden mit den Sätzen
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wie: ´Wenn die Sache nicht über die Bühne geht, hetzen wir die Mafia
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aus Belgrad auf euch bzw. eure Familie´. M.
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und B.
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hätten weiteres Falschgeld gefordert. Aus Angst vor Repressalien hätten sie - L.
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und P.
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- sich entschlossen, weiter zu machen (UA S. 15). Hierauf
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bezog sich die vom Landgericht zugesagte Wahrunterstellung (Bd. II
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Bl. 767 d.A.).
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Das Landgericht hat die insoweit gegen die Angeklagten L. und P.
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verhängten Einzelfreiheitsstrafen - zugleich Einsatzstrafen - von jeweils
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vier Jahren dem Strafrahmen des § 146 Abs. 2 StPO entnommen. Zugunsten beider Angeklagten hat es u.a. (´desweiteren´, ´schließlich´) berücksichtigt, dass die Tat unter polizeilicher Mitwirkung von Vertrauenspersonen begangen worden ist (UA S. 23 - L. , S. 26 - P.
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).
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Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Zwar lag zunächst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr waren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot herangetreten, ein Falschgeldgeschäft zu tätigen. Indes trat eine Zäsur ein,
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als die beiden Angeklagten erklärten, keine Geschäfte mehr tätigen zu
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wollen. Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den
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VP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben
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- mithin durch eine strafbare Handlung - dazu genötigt, das weitere
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Falschgeldgeschäft vom 19. Oktober 2007 durchzuführen, bei dem ihre
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Festnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die
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Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt
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45, 321, 336; 47, 44, 48), enthält das Urteil nicht, obwohl der Zeuge
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R.
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als V-Mann-Führer in der Hauptverhandlung vernommen
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wurde (UA S. 20). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe.
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Das Landgericht wird die Sache daher nach Maßgabe der Grundsätze
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der Entscheidungen BGHSt 45, 321; 47, 44 zu prüfen haben.
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Zu b) Fall II. 2 (Tat vom 4. Oktober 2007)
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Zutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Begründung,
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mit welcher das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des
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Zeugen K.
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(VP) zum Beweis der Tatsache, dass sie bereits am
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29. September 2007 in Memmingen gegenüber den VP geäußert hatten,
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aussteigen zu wollen und daraufhin im Sinne des der Wahrunterstellung
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zugrundeliegenden Geschehens bedroht worden seien, ´zurückgewiesen
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hat´, rechtsfehlerhaft ist. Da der benannte Zeuge die unter Beweis gestellten Tatsachen selbst wahrgenommen bzw. die Bedrohungen selbst
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bzw. im Zusammenwirken mit der weiteren VP ausgesprochen haben
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soll, war er kein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244
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Abs. 3 StPO.
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Der Sache nach hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die behaupteten Tatsachen den Einlassungen der Angeklagten L.
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und P.
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widersprächen, die zum Treffen am 29. September 2007 ´einzig und allein
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die Bedrohung durch die VPs schildern, nach dem sie diesen von den
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Lieferschwierigkeiten des Falschgeldes berichtet hatten´. Ein ´ins Blaue´
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gestellter Antrag lag nicht vor. Zwar muss einem Beweisbegehren nicht
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oder nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden,
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wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und
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ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit auf Geratewohl ins Blaue
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hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht
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ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl.
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BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht,
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zumal das Landgericht als wahr unterstellt hat, dass sich das unter Beweis gestellte Geschehen - wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt
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- tatsächlich abgespielt hat.“
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Dem schließt sich der Senat an.
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4
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RiBGH Dr. Graf ist
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erkrankt und deshalb
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an der Unterschrift
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gehindert.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Nack
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Sander
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