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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 672/99
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht
die Verurteilung des im wesentlichen geständigen Angeklagten
nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Hauptverhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T.
gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versicherer tatsächlich erbrachten Zahlungen ab, die es datiert und in
Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können
sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätzgutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt
die Strafkammer auf die erbrachten Zahlungen des Versicherers ab.
-3-
2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist
von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1,
Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geänderten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen
Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH
NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom
20. Mai 1999 - 4 StR 718/98).
Schäfer
Granderath
Boetticher
Wahl
Schluckebier