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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 618/08
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vom
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22. Januar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts
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Augsburg vom 17. Juni 2008 aufgehoben.
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Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung
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der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung
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wird abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der
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Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
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Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen
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der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht
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vorbehalten.
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Gründe:
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1. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten
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in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten. Das Rechtsmittel hat bereits mit
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der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht
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mehr an.
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2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wurde gegen den bis dahin
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unbestraften Verurteilten durch das Landgericht Augsburg mit rechtskräftigem
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Urteil vom 20. März 2003 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
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Körperverletzung und versuchter Nötigung (Fall 1), wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall 2), vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung (Fall 3) sowie wegen Beleidigung in drei Fällen (Fälle 4 bis
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6) eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verhängt.
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Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte am 16. Juli 2002 eine ihm unbe-
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kannte Frau in einem Gebüsch mit Gewalt zu analem, oralem und vaginalem
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Geschlechtsverkehr gezwungen hatte (Fall 1; Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe). Zuvor hatte er in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten in Telefonaten
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mit Frauen, die sich bei ihm gemeldet hatten, nachdem er jeweils seine Telefonnummer an ihrem Auto hinterlassen hatte, sexualbezogene Reden geführt
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und dadurch vier von ihnen beleidigt (Fälle 3 bis 6), eine davon hierdurch zudem körperlich beeinträchtigt (Fall 3). Eine Frau hatte mit dem Verurteilten ein
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Treffen vereinbart, bei dem ihn jedoch ihr Freund zur Rede stellen wollte. Als
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der Freund sich deshalb dem Fahrzeug des Verurteilten näherte, fuhr dieser mit
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quietschenden Reifen davon, wobei der Freund der Frau von der noch offenen
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Beifahrertür gestreift und durch das Fahrmanöver gefährdet wurde (Fall 2).
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3. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil das Vorliegen von
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vor dem Ende des Strafvollzugs erkennbaren Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hindeuten, bejaht
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(§ 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB). Als derartige „Nova“ hat es festgestellt:
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a) Am 26. März 2006 beschimpfte der Verurteilte einen Mithäftling mit
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„Du Türkensau“. Auf dessen Erwiderung holte er zum Schlag aus, konnte jedoch durch Vollzugsbedienstete zurückgedrängt werden.
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b) Am 1. Juli 2006 trat der Verurteilte im Rahmen eines Fußballspiels ei-
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nem Mitgefangenen „mit voller Wucht den Fuß in die Beine“. Als er daraufhin
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von einem Vollzugsbediensteten des Feldes verwiesen wurde, „baute er sich
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vor diesem auf“, so dass dieser befürchtete, er werde „augenblicklich zum
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Schlag gegen ihn ausholen“; jedoch wurde er von Mitgefangenen abgedrängt.
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Nach dem Ende der Sportveranstaltung drohte er noch verbal dem Bediensteten sowie dem von ihm getretenen Mitgefangenen.
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Der Verurteilte war auf die beiden Mitgefangenen eifersüchtig, weil diese
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seiner Ansicht nach mehr Zeit als er bei der Therapeutin, in die er sich „verschaut“ hatte, verbringen durften.
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c) Am 21. Juli 2006 äußerte er gegenüber dem Leiter der sozialtherapeu-
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tischen Abteilung für Sexualtäter lautstark, dass „es gleich krachen würde“.
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d) Am 27. September 2005 schrieb er einen Brief an eine Strafgefange-
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ne, in dem er sexuelle Vorstellungen darlegte und entsprechende Fragen stellte.
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e) Am 14. Dezember 2005 wünschte er sich brieflich von einer anderen
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Frau „ein paar schöne Fotos, wenn möglich bitte oben ohne“. Diesem Wunsch
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wurde entsprochen. Zudem thematisierte er sexuelle Vorstellungen.
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f) Am 30. Juli 2006 bat er seine Schwester, ihm „ein sommerbezogenes
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aktuelles Foto“ von sich zu schicken.
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g) Ende 2005 wurde im Rahmen der Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen festgestellt, dass der Verurteilte „sexuelle Wünsche
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und Phantasien gegenüber seiner ehrenamtlichen Betreuerin“ hegte.
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h) Anlässlich einer in anderer Sache am 27. April 2006 durchgeführten
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Vernehmung äußerte der Verurteilte gegenüber einem Polizeibeamten auf dessen entsprechende Frage, dass „es … auch anders hätte kommen können, bis
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zur Tötung des Opfers“, wenn dieses bei der verurteilten Vergewaltigung (Fall
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1) geschrien oder sich gewehrt hätte.
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4. Diese Tatsachen haben - auch in der Gesamtschau - entgegen der
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Ansicht des Landgerichts nicht das für die Anwendung des § 66b Abs. 2 i.V.m.
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Abs. 1 StGB erforderliche Gewicht. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll
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die zeitlich unbefristete, außerordentlich beschwerende nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGHSt 51, 191, 196) nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen, bei denen der Verurteilte zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich einzustufen ist. Deshalb muss es sich bei den „Nova“
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um Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln (vgl.
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BGHSt 50, 121, 124 f.; 51, 191, 195; BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12), d.h. sie
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müssen ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung bereits für sich Gewicht haben, weil sie nur dann auf eine relevante Gefährlichkeit des Verurteilten
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für die Allgemeinheit hinweisen können (vgl. BGH StV 2007, 29).
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Vorfälle im Vollzug können die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen.
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Verhaltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zurückführen lassen und
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sich für Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen
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nicht darunter (BVerfG, Kammer, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06;
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BGHSt 50, 284, 297 f.).
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Daran gemessen überschreiten die vom Landgericht festgestellten, teil-
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weise auf dem Gefühl der Eifersucht beruhenden Verhaltensweisen des Verurteilten gegenüber Mitgefangenen und Vollzugsbediensteten die Erheblichkeitsschwelle nicht. Dasselbe gilt für die vom Verurteilten geführte Korrespondenz,
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in der er sexuelle Wünsche und Phantasien äußerte, auf die zumindest eine
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Frau durch Übersendung der erbetenen Fotos einging. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern es auf eine zukünftige gravierende Gefährlichkeit des Verurteilten hindeuten können soll, dass dieser gegenüber einem psychiatrischen
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Sachverständigen sich über sexuelle Wünsche und Phantasien hinsichtlich seiner Betreuerin geäußert hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Angaben verwertbar sind, ergibt sich auch nichts anderes aus der Einschätzung des Verurteilten
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gegenüber dem Polizeibeamten über den möglichen Verlauf der sechs Jahre
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zurückliegenden, ohnehin bereits ausgesprochen schwerwiegenden Vergewaltigungstat, da sich ihr für die vorzunehmende Einschätzung der Wahrscheinlichkeit zukünftiger gewichtiger Straftaten nichts entnehmen lässt. Es bedarf
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danach keiner Entscheidung mehr, ob das Landgericht den Umstand, dass der
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Verurteilte seit dem letzten als relevant bewerteten Geschehen am 30. Juli
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2006 (Brief an seine Schwester) nicht mehr aufgefallen ist, zutreffend gewichtet
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hat.
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5. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den
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Wegfall der Anordnung erkannt.
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6. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen
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der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen
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bleiben (vgl. BGH NStZ 2006, 156, 159 m.w.N.).
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Graf
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Sander
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