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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 592/10
vom
13. April 2011
in der Strafsache
1.
2.
wegen Untreue
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten S.
1
wegen Untreue in zwei
Fällen zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, den Angeklagten Z.
hat es we-
gen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie
auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge stützen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
3
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf näherer Erörterung lediglich die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue
-3-
(§ 266 StGB) im Zusammenhang mit zwei Kreditaufnahmen. Auch diese hält
umfassender sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war der
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Angeklagte S.
W.
im Tatzeitraum Erster Bürgermeister der Marktgemeinde
, der Angeklagte Z.
deren Kämmerer (zugleich Leiter der Finanz-
verwaltung). Nach der Haushaltssatzung der Marktgemeinde war die Aufnahme
von Kassenkrediten (Art. 73 BayGO) bis zu einer Höhe von insgesamt 3 Mio.
Euro gestattet. Um zu verschleiern, dass dieser Betrag (als Summe aus einem
Kontokorrentkredit und „festen Kassenkrediten“ mit fixen Zinsen und Rückzahlungsterminen) seit dem Jahr 2001 zum Teil erheblich überschritten wurde, verbuchten die Angeklagten - beginnend mit dem Jahresabschluss für den Haushalt des Jahres 2005 - im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das
darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Über das Jahresende
weiterlaufende feste Kassenkredite wurden nicht ausgewiesen. Dem Gemeinderat präsentierten die Angeklagten auf diese Weise einen von ihnen so bezeichneten „ordentlichen Haushalt“, der Schuldenstand der Marktgemeinde habe sich ständig reduziert, für als erforderlich dargestellte Investitionen seien
Kreditaufnahmen „nicht mehr geplant“ (Haushalt 2007) bzw. „nicht vorgesehen“
(Haushalt 2008). Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss der Marktgemeinderat jeweils die vorgeschlagenen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.
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Um die bestehenden und dem Gemeinderat vorenthaltenen Finanzierungslücken zu decken (die den Angeklagten bekannte Summe bestehender
Kassenkredite belief sich bereits auf mehr als 4 Mio. Euro), nahmen die Angeklagten im Juli 2007 und im März 2008 für die Marktgemeinde weitere feste
Kassenkredite in Höhe von jeweils 2 Mio. Euro auf, wobei sie gegenüber den
Kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten, die gesetzlichen und satzungsmäßi-
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gen Bestimmungen seien eingehalten. Die Darlehensvaluten wurden Konten
der Gemeinde gutgebracht und „sämtlich für Aufgaben der Gemeinde verwendet“ (UA S. 19).
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2. Das Landgericht hat die Kreditaufnahmen - ebenso wie die drei Fälle,
in denen der Angeklagte Z.
private Aufwendungen über den Gemeinde-
haushalt abgerechnet und sich dadurch persönlich bereichert hat - jeweils als
Untreue (§ 266 StGB) gewertet. Der Marktgemeinde W.
sei durch die
pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in Höhe der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank (88.279,94 Euro und 92.766,67 Euro) entstanden; es sei
nicht feststellbar, dass das Ermessen des allein zur Entscheidung berufenen
Gemeinderats hinsichtlich der Investitionen aus dem Bereich kommunaler
Pflichtaufgaben (Art. 57 Abs. 1 BayGO) in zeitlicher Hinsicht oder der Höhe
nach „auf Null reduziert gewesen wäre“ (UA S. 19).
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3. Dies ist frei von Rechtsfehlern.
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a) Die Angeklagten, deren Amtsstellung vermögensrechtliche Aufgaben
umfasste, waren der Marktgemeinde gegenüber vermögensbetreuungspflichtig
(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 StR 400/06, NStZ 2007, 579;
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83; BGH,
Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540; BGH, Beschluss vom
20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586). Der Angeklagte S.
hat sei-
ne Amtsstellung missbraucht, weil er gemäß Art. 38 Abs. 1 BayGO die Gemeinde im Außenverhältnis wirksam verpflichtete. Der Angeklagte Z.
handel-
te treuwidrig. Es wurden entgegen den Bestimmungen der Haushaltssatzung
und entgegen Art. 73 BayGO, die jeweils - zumindest mittelbar - dem Schutz
des gemeindlichen Vermögens dienen, weitere (feste) Kassenkredite aufgenommen. Für die Investitionen, die nicht aus dem Vermögenshaushalt der Ge-
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meinde bestritten werden konnten und deren Finanzierung - auch nach dem
Revisionsvorbringen - die Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Kredite
bedingte, hätte es einer in der Haushaltssatzung festzusetzenden (Art. 63
Abs. 2 Nr. 2 BayGO) und genehmigungspflichtigen (Art. 71 Abs. 2 BayGO) Aufnahme von Kommunaldarlehen bedurft. Kassenkredite dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Investitionen zu finanzieren, sondern dienen ausschließlich der
Erhaltung der Kassenliquidität bzw. der Behebung oder Überbrückung von Liquiditätsengpässen (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung des Freistaats
Bayern, Art. 73 GO Erl. 3.; Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art.
73 GO Rn. 2; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 73
GO Rn. 2 f.).
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b) Durch die Kreditaufnahme haben die Angeklagten der Gemeinde in
Höhe der Kreditzinsen einen Vermögensnachteil zugefügt.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Untreue
i.S.d. § 266 StGB auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02,
NJW 2003, 2179; BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR
2002, 237; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001,
248; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293; BGH,
Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287; BGH, Urteil vom 6.
Mai 1986 - 4 StR 124/86, NStZ 1986, 455; BGH, Urteil vom 1. August 1984
- 2 StR 341/84, NStZ 1984, 549; vgl. auch Dierlamm in MünchKomm-StGB,
§ 266 Rn. 219 ff.; Saliger in SSW, StGB, § 266 Rn. 94 ff. mwN). § 266 StGB
schützt jedoch als ein Vermögens- und Erfolgsdelikt (BVerfG, Beschluss vom
23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, Rn. 115) nur das (private oder öffentliche) Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als Ganzes, nicht aber seine Dis-
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positionsbefugnis. Deshalb begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil. Vielmehr bedarf es auch in
Fällen pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel der eigenständigen,
wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung, dass das Vermögen des Berechtigten im Ganzen in einer bestimmten Höhe unter Berücksichtigung der durch
die Verfügung erlangten Vermögensmehrungen vermindert ist (vgl. BGH, Urteil
vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293 jew. mN).
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bb) Nach der Haushaltssatzung sollten die beschlossenen Baumaßnahmen ausschließlich aus dem Vermögenshaushalt bestritten werden. Die Angeklagten haben für die genehmigten Zwecke - Tief- und Hochbaumaßnahmen die falschen Mittel (Darlehen) eingesetzt. Durch die Verpflichtung zur Zahlung
von Kreditzinsen haben sie dem Haushalt ohne Gegenwert für die Gemeinde
Mittel in Höhe dieser Zinsen endgültig und dauerhaft entzogen. Die Darlehensaufnahme stellt angesichts der Rückzahlungsverpflichtung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Gemeinde dar, ein anderer wirtschaftlicher Vorteil ist
nicht ersichtlich. Auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres kommt es nicht an (BGH, Urteil vom
17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237 mwN; Dierlamm in MünchKomm-StGB, § 266 Rn. 219). Vage oder nur mittelbare Vorteile aus der - wenn
auch von Anfang an beabsichtigten - Verwendung der Kreditmittel für kommunale Baumaßnahmen (die Revision nennt z.B. die erhöhte Attraktivität der Gemeinde) stellen keinen den Nachteil ausgleichenden vermögenswerten Vorteil
dar. Im Übrigen ergeht sich die Revision insoweit - was in der Natur derartiger
Überlegungen liegt - in reinen Spekulationen. Der in der pflichtwidrig eingegangenen Zinszahlungsverpflichtung liegende Schaden hat sich - sukzessive - in
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voller Höhe realisiert und konnte - rechtsfehlerfrei - in dieser Höhe der Verurteilung der Angeklagten zugrunde gelegt werden.
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Die Angeklagten können sich hier auch nicht darauf berufen, durch einen
von ihnen durch Manipulationen und Täuschung herbeigeführten Gemeinderatsbeschluss oder aufgrund der Dringlichkeit der die Kreditaufnahme bedingenden Investitionen zum Mitteleinsatz verpflichtet gewesen zu sein oder der
Marktgemeinde eine sonst unumgängliche Inanspruchnahme anderweitiger Mittel oder eine anderweitige Kreditaufnahme erspart zu haben. Eine Ermessensreduzierung auf Null war nicht feststellbar, ebenso wenig, dass der Gemeindrat
auch bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse die Investitionen mit Sicherheit beschlossen hätte.
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c) Die Feststellungen des Landgerichts begründen tragfähig den Vorsatz
der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und hinsichtlich des aufgezeigten Vermögensschadens, auch wenn die Kreditaufnahmen ohne unmittelbaren
Eigennutz für die Angeklagten erfolgten. Die Angeklagten handelten in Kenntnis
aller Tatumstände, ihnen war die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens und des dadurch bewirkten Vermögensschadens bewusst. Obwohl der Angeklagte Z.
den Angeklagten S.
wiederholt und ausdrücklich auf die Notwendigkeit
eines Nachtragshaushalts hinwies, unterließ dieser es, einen entsprechenden
Beschluss herbeizuführen, „um sein Renommee als erfolgreicher Bürgermeister
im Hinblick auf die anstehende Landratswahl nicht zu gefährden“ (UA S. 6).
Hieraus den Schluss zu ziehen, die Angeklagten haben den Eintritt des oben
dargestellten Vermögensschadens zumindest billigend in Kauf genommen, ist
möglich - wenn nicht sogar nahe liegend. Die allgemeine Absicht, mit den
pflichtwidrigen Handlungen „letztlich“ (aber nach eigenem Gutdünken) den Interessen des Treugebers nicht schaden oder ihnen dienen zu wollen, schließt den
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Vorsatz nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 266 Rn. 175 mit Hinweis auf
BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 Rn. 48, BGHSt 52, 323, 329).
4. Angesichts der Schadenshöhe hat die Strafkammer den Strafrahmen
14
zutreffend den §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entnommen. Rechtsfehler bei der vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmenden
Strafzumessung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht
ersichtlich.
Nack
Rothfuß
Hebenstreit
RiBGH Prof. Dr. Jäger ist
urlaubsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Elf
Nack