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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 578/15
vom
3. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR578.15.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß
§ 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 wird
a) die Strafverfolgung zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den
Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt;
b) der Schuldspruch für den vorgenannten Fall dahingehend
geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit
mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
-3-
2
Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel zu 1.a) ersichtlichen Beschränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des
Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom Landgericht getroffenen, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen
zu II. Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen
das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal einer „vollstreckbaren Anordnung“ setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem – verkürzt formuliert –
Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom
15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss
vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen
wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit
der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109).
4
Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil nicht. Auch aus dessen Gesamtzusammenhang
lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin
am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin
-4-
– offenbar bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – teilgenommen hat und
der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist
(UA S. 10), kann die „vollstreckbare Anordnung“ im Sinne von § 4 Satz 1
GewSchG nicht abgeleitet werden.
5
Da für die die Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das tateinheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz
angesichts des die Strafe bestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) – gemäß
§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmens von § 211 StGB
nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Nr. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das zieht die
Änderung des Schuldspruchs nach sich.
6
2. Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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