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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 541/05
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vom
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10. Januar 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mannheim vom 18. August 2005 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Der Angeklagte, ein seit 1994 (früh-)pensionierter Finanzbeamter, wurde
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wegen 14 Anlagebetrügereien mit sehr hohem Schaden zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Wäre es nicht - offenbar wegen Überlastung - bei der Polizei und bei Gericht zu im Ergebnis jahrelanger Verfahrensverzögerung gekommen, wäre, so die Strafkammer, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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vier Jahren verhängt worden.
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die auf den
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Strafausspruch beschränkt ist, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Revision meint, die Strafkammer hätte ausdrücklich erörtern müssen,
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dass der Angeklagte als Folge der Verurteilung seine Ruhestandsbezüge verliert.
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Der Senat sieht hier keinen Rechtsfehler.
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Allerdings sind berufliche Konsequenzen einer strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich als Wirkungen, die für das künftige Leben des Täters in der
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Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen
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(§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu diesen Konsequenzen kann auch der Verlust von
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Ruhestandsbezügen gehören (vgl. BGH StV 1985, 454; Tröndle/Fischer StGB,
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53. Aufl. § 46 Rdn. 44 jew. m. w. N.). Ob dieser Strafzumessungsgrund ausdrücklich zu nennen ist, hängt aber davon ab, ob sich seine Erörterung als bestimmender Strafzumessungsgrund aufdrängt. Dies kann vor allem dann nahe
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liegen, wenn durch die Verurteilung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz
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des Täters verloren geht, wie dies bei dem Verlust der Ruhestandsbezüge eines
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früheren Beamten der Fall sein kann (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1996,
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539 m. w. N.).
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Hier hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte - (ersichtlich)
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monatlich - 2.300 € als Ruhestandsbezüge erhält und außerdem seit 2004 durch
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eine beratende Tätigkeit im Bereich Programmierung "weitere 2.500 € bis
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3.500 € im Durchschnitt" erzielt.
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Die Ruhestandsbezüge belaufen sich daher auf jedenfalls weniger als die
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Hälfte der Gesamteinnahmen des Angeklagten. Ihr Verlust ist daher keinesfalls
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mit dem Verlust der alleinigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gleichzusetzen.
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Der Angeklagte ist wie jeder andere Straftäter zu betrachten, der (auch) wirtschaftliche Nachteile durch seine Tat erleidet und bei dem dieser Umstand nicht
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notwendig bestimmende Bedeutung für das Strafmaß erlangen muss, die zur
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Erörterung in den Urteilsgründen zwingt (BGH aaO).
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Auch im Übrigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich. Allerdings hat die Strafkammer bei der Bemessung der Kompensation
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für die Verfahrensverzögerung nicht ausdrücklich berücksichtigt, dass dem Angeklagte dadurch jahrelang erhebliche staatliche Ruhestandsbezüge zugeflossen
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sind, was bei zügigerer Verfahrensdurchführung nicht so lange der Fall gewesen
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wäre (vgl. demgegenüber zur Berücksichtigung sämtlicher Folgen einer Verfahrensverzögerung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05). Näher nachzugehen braucht der Senat dem aber hier nicht, da der Angeklagte durch die unterlassene Erörterung dieses Gesichtspunkts nur begünstigt worden sein kann.
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Nach alledem kann auf sich beruhen, dass, wie der Generalbundesanwalt
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ausgeführt hat, die von ihm als "außergewöhnlich milde" gekennzeichnete Strafe
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auch dann angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO wäre, wenn der behauptete Fehler bei der Strafzumessung vorläge.
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Nack
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Wahl
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Elf
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Boetticher
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Graf
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