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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 475/12
vom
10. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Dezember 2012
gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2012 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. März 2012
wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 134 Fällen in Tatmehrheit mit 23.891 Fällen der vorsätzlichen
unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen
dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2012
als unbegründet verworfen.
2
Mit der Anhörungsrüge beanstandet der Angeklagte, der Senat habe
sich nicht mit dem Vorbringen beschäftigt, "dass die beteiligten Apotheker alle
eine Versanderlaubnis und Betäubungsmittelerlaubnis nach hatten [sic] und die
vom Landgericht im angefochtenen Urteil geforderte besondere Erlaubnis nicht
erforderlich ist, da diese von der allgemeinen Betäubungsmittel- und Versanderlaubnis des Angeklagten gedeckt ist".
3
Die Anhörungsrüge versagt, denn die Entscheidung des Senats verletzt
nicht den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör. Aufgrund der erhobenen Sachrüge war der Senat zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung beinhaltete die vom Angeklagten bereits im Revisions-
-3-
verfahren vorgebrachte Erwägung zur Erforderlichkeit der Erlaubnisse nach
§§ 3, 11 BtMG. Umstände, zu denen der Angeklagte im Revisionsverfahren
nicht gehört worden wäre, trägt er nicht vor.
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander