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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 401/09
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vom
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18. August 2009
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen:
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Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
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Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung
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dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß
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§ 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch
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gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit
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der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
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Gründe:
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1
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Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein
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Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte
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rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt
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-3-
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hat - allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revisionseinlegung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
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Nack
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Jäger
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