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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 394/12
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vom
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5. September 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München II vom 9. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung begegnet eingedenk der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.
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Dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung das ambivalente Täter-Opfer-Verhältnis,
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welches der Tat ein anderes Gepräge als der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat verleiht, aus dem Blick geraten sein könnte, schließt der Senat aus. Dies gilt
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insbesondere im Hinblick auf die - für sich genommen missverständliche - Formulierung, der Angeklagte habe sich „bedenkenlos in dieses Umfeld“ begeben, womit ersichtlich das Versagen der in der Therapie während der Vorverbüßung vermeintlich
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erlernten Rückfallvermeidungsstrategien als durchaus relevanter Faktor für die Prognose gewürdigt worden ist.
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Das Landgericht gelangt unter Berücksichtigung der nach den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW
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2011, 1931) noch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, es bestehe aufgrund eines
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Hanges des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ein hohes Rückfallrisiko für schwere Sexualstraftaten. Dies wie auch die fehlerfreie Ausübung des dem
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Tatgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
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Nack
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Rothfuß
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Sander
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Graf
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Cirener
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